Klage nach Versetzung

Anspruch auf nachträgliche Vergütung!

Eine Oberärztin erhält für nach einer Versetzung entgangene Bereitschaftsdienste eine nachträgliche Vergütung.

Veröffentlicht:

Erfurt. Mit einer Klage gegen ihre Versetzung macht eine Klinikärztin zugleich auch Ansprüche auf die bisherige Vergütung geltend. Wird die Beschäftigungsklage rechtzeitig eingereicht, gilt daher auch die tarifliche Ausschlussfrist für Entgeltansprüche als gewahrt, wie das Bundesarbeitsgericht jezt im Fall einer Oberärztin entschied.

Die Klägerin war an einer Uniklinik im Rheinland beschäftigt. Sie arbeitete im ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation und musste laut Arbeitsvertrag auch Rufbereitschaften übernehmen. Nach längerer Krankheit und Urlaub wurde sie Mitte 2010 in die Klinik für Nephrologie versetzt. Rufbereitschaften waren dort nicht zu leisten, sodass auch die damit verbundene Vergütung entfiel.

Gericht gewährt nachträgliche Vergütung

Eine Klage der Oberärztin gegen ihre Versetzung war erfolgreich. Daraufhin verlangte sie eine Nachzahlung der entgangenen Vergütung für Bereitschaftsdienste, für zehn Monate insgesamt 19.087 Euro brutto.

Dagegen argumentierte die Klinik unter anderem, dass die Ansprüche verfallen seien. Laut Tarifvertrag müssten Vergütungsansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Klägerin habe aber zunächst nur auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz und nicht auf Vergütung geklagt.

Prüfung der Versetzungsgründe

Dem widersprach nun das BAG. Mit ihrer Beschäftigungsklage innerhalb der Sechs-Monats-Frist habe die Oberärztin zum Ausdruck gebracht, dass sie wieder auf ihrem früheren Arbeitsplatz zu den bisherigen Bedingungen tätig sein wolle. Damit sei auch die Frist für etwaige Vergütungsansprüche gewahrt. Auch bei einer Kündigungsschutzklage ziele der Arbeitnehmer nicht nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern im Fall des Obsiegens auch auf Lohnfortzahlung.

Im Fall der Oberärztin soll nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch prüfen, ob die Klinik zulässige Gründe hatte, sie von den Rufbereitschaften auszunehmen. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 240/18

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Der Gesundheitsdialog

© Janssen-Cilag GmbH

J&J Open House

Der Gesundheitsdialog

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

© Springer Medizin

Johnson & Johnson Open House-Veranstaltung am 26. Juni 2025 beim Hauptstadtkongress

Impulse für den medizinischen Fortschritt: Welches Mindset braucht Deutschland?

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
J&J Open House beim Hauptstadtkongress

© [M] Springer Medizin Verlag

Video zur Veranstaltung

J&J Open House beim Hauptstadtkongress

Kooperation | In Kooperation mit: Johnson & Johnson Innovative Medicine (Janssen-Cilag GmbH)
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Manchmal kommt Künstliche Intelligenz ziemlich abstrakt daher. Doch es gibt zunehmend auch konkrete Anwendungen, sogar für Arztpraxen.

© 3dkombinat - stock.adobe.com

Praxisorganisation

Mit KI zu mehr Entlastung fürs Praxisteam

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Für überzeugende Bankgespräche

Praxis-Investition geplant? Das gehört in Ihren Businessplan!

Blick in die Zukunft

Alzheimertherapie 2.0: Neue Strategien gegen Beta-Amyloid

Lesetipps
Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

© Porträt: privat | Spritze: Fied

Sie fragen – Experten antworten

Was ist bei Impfungen von Menschen mit Erdnussallergie zu beachten?

Ein junges Mädchen das von einer Krankenschwester auf der Intensivstation versorgt wird.

© Monkey Business / stock.adobe.com

Familie miteinbeziehen

Delir bei Kleinkindern: Von Risikofaktoren bis zur Diagnose

Ein Hausarzt hört die Brust seines Patienten mit einem Stethoskop ab.

© eyetronic / stock.adobe.com

Studie in Hausarztpraxen

Welche Herzgeräusche geben Anlass zur Besorgnis?