Klage nach Versetzung

Anspruch auf nachträgliche Vergütung!

Eine Oberärztin erhält für nach einer Versetzung entgangene Bereitschaftsdienste eine nachträgliche Vergütung.

Veröffentlicht:

Erfurt. Mit einer Klage gegen ihre Versetzung macht eine Klinikärztin zugleich auch Ansprüche auf die bisherige Vergütung geltend. Wird die Beschäftigungsklage rechtzeitig eingereicht, gilt daher auch die tarifliche Ausschlussfrist für Entgeltansprüche als gewahrt, wie das Bundesarbeitsgericht jezt im Fall einer Oberärztin entschied.

Die Klägerin war an einer Uniklinik im Rheinland beschäftigt. Sie arbeitete im ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation und musste laut Arbeitsvertrag auch Rufbereitschaften übernehmen. Nach längerer Krankheit und Urlaub wurde sie Mitte 2010 in die Klinik für Nephrologie versetzt. Rufbereitschaften waren dort nicht zu leisten, sodass auch die damit verbundene Vergütung entfiel.

Gericht gewährt nachträgliche Vergütung

Eine Klage der Oberärztin gegen ihre Versetzung war erfolgreich. Daraufhin verlangte sie eine Nachzahlung der entgangenen Vergütung für Bereitschaftsdienste, für zehn Monate insgesamt 19.087 Euro brutto.

Dagegen argumentierte die Klinik unter anderem, dass die Ansprüche verfallen seien. Laut Tarifvertrag müssten Vergütungsansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Klägerin habe aber zunächst nur auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz und nicht auf Vergütung geklagt.

Prüfung der Versetzungsgründe

Dem widersprach nun das BAG. Mit ihrer Beschäftigungsklage innerhalb der Sechs-Monats-Frist habe die Oberärztin zum Ausdruck gebracht, dass sie wieder auf ihrem früheren Arbeitsplatz zu den bisherigen Bedingungen tätig sein wolle. Damit sei auch die Frist für etwaige Vergütungsansprüche gewahrt. Auch bei einer Kündigungsschutzklage ziele der Arbeitnehmer nicht nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern im Fall des Obsiegens auch auf Lohnfortzahlung.

Im Fall der Oberärztin soll nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch prüfen, ob die Klinik zulässige Gründe hatte, sie von den Rufbereitschaften auszunehmen. (fl/mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 240/18

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