Anwalt mit Schweinegrippe: Verhandlung muss verschoben werden
STUTTGART (ava). Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben. Darauf weist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Krebühl hin und erinnert an einen jüngsten Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG). In dem konkreten Fall konnte der Rechtsanwalt eines Klägers einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen, da er in der in der Nacht davor an H1N1 erkrankt war.
In einem erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wurde die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Frankfurt urteilte, dass der Kläger trotz der Erkrankung seines Anwalts auch ohne anwaltliche Begleitung vor Gericht hätte erscheinen müssen. Das LAG hob diesen Beschluss nun auf.
Az.: 4 Ta 24/10