Bundesgerichtshof

Apothekenautomat von DocMorris endgültig gestoppt

In der Gemeinde Hüffenhardt in Baden-Württemberg hat DocMorris einen Apothekenautomaten platziert. Der Bundesgerichtshof hat das Projekt nun endgültig gekippt.

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Hier sollte einmal die erste Automatenapotheke in Deutschland stehen. Im Bild der damalige Bürgermeister von Hüffenhardt vor dem Standort (Archivbild von 2016). Der Versandhändler DocMorris hatte in der Gemeinde nordwestlich von Heilbronn große Pläne.

Hier sollte einmal die erste Automatenapotheke in Deutschland stehen. Im Bild der damalige Bürgermeister von Hüffenhardt vor dem Standort (Archivbild von 2016). Der Versandhändler DocMorris hatte in der Gemeinde nordwestlich von Heilbronn große Pläne.

© picture alliance / Uwe Anspach/d

Karlsruhe. Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf in Deutschland keine „Apothekenautomaten“ betreiben. Es handelt sich nicht um eine zulässige Variante des Versandhandels. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigt.

In dem 2000-Seelen-Ort Hüffenhardt im baden-württembergischen Neckar-Odenwald Kreis hatte DocMorris einen Apothekenautomaten eingerichtet. Bei Bedarf gab es dort auch eine pharmazeutische Videoberatung.

„Antizipierter Versandhandel“?

Dagegen klagten zwei regional ansässige Apotheker, der Landesapothekerverband Baden-Württemberg sowie die Kölner Versandapotheke „Fliegende Pillen“. DocMorris verteidigte sich mit der Auffassung, der Transport der Medikamente aus den Niederlanden zu dem Lager des Automaten sei ein erlaubter „antizipierter Versandhandel“.

Dem war schon das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht gefolgt. Die Medikamente würden ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und erst später auf Kundenwunsch abgegeben. „Ein Versandhandel setzt (aber) eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.“ Zudem rügte das OLG die fehlende Dokumentation unmittelbar bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel.

Keine Vorlage zum EuGH

Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Mit seinem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss wies er den Antrag von DocMorris auf Zulassung der Revision ab.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf die bei der Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln gewollte staatliche Überwachung. DocMorris habe nicht dargelegt, dass der Automat ein gleiches Schutzniveau sicherstellen könne. Die zugrunde liegenden EU-rechtlichen Fragen seien vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bereits geklärt, eine Vorlage dorthin daher nicht nötig gewesen, stellte der BGH abschließend klar.

„Hüffenhardt ist Geschichte. Den Versuchen, die Abgabe von Arzneimitteln aus den Apotheken heraus zu verlagern, wird damit endgültig Einhalt geboten“, betonte „Fliegende Pillen“-Anwalt Morton Douglas in Freiburg. Gerade im ländlichen Raum würden Automaten die Versorgung durch reguläre Apotheken gefährden. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 123/19

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