Urteil

Apotheker muss Arztnummer abgleichen

Null-Retaxationen sind rechtens, wenn ein Apotheker eine Rezept-Fälschung durch Abgleich der Arztnummern auf dem Rezeptformular hätte erkennen können.

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BERLIN. Apotheker sind zum Abgleich der Identität der Arztnummern (lebenslange Arztnummer (LANR) und Betriebsstättennummer (BSNR) auf dem Rezept verpflichtet. So ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes Berlin/ Brandenburg. Wie der Hessische Apothekerverband (HAV) mitteilt, hat die AOK Hessen den Verband jetzt darüber informiert, entsprechend diesem Urteil Überprüfungen vorzunehmen.

Nach Ansicht der Kasse besteht generell eine Prüfpflicht der Apotheke - auch ohne den Verdacht, es könne sich um ein gefälschtes Rezept handeln. Begründet wird diese Prüfpflicht mit dem Arzneimittellieferungsvertrag.

Der HAV teilt diese Auffassung zwar nicht, empfiehlt seinen Mitgliedern aber bis zur weiteren Klärung und um Retaxationen zu vermeiden, dennoch sämtliche Rezepte vor Belieferung in der Apotheke auf identische Arztnummern zu überprüfen.

Dabei ist zu beachten,

dass die lebenslange Arztnummer im Rezeptkopf unter "Arzt-Nr." stehen muss. Sie kann zusätzlich im Stempel stehen;

dass die Betriebsstättennummer an drei Stellen auf dem Rezeptblatt steht: Im Rezeptkopf unter "Betriebsstätten-Nr.", im Stempel und unten rechts in der weißen Codierzeile des Rezeptes.

Unterscheide sich mindestens eine Nummer von den anderen auf dem Rezept, sei zunächst Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um dessen Urheberschaft zu klären und eine neue Verordnung mit übereinstimmenden Nummern anzufordern, so der HAV.

Worum es in dem oben erwähnten Urteil ging: Ein Berliner Pharmazeut hatte zwei gefälschte HIV-Rezepte beliefert und war daraufhin von der AOK Berlin auf Null retaxiert worden. Sein Argument, dass er lediglich zur Kontrolle der Vertragsarztnummer auf dem Rezept verpflichtet sei, akzeptierte das Gericht nicht und gab der AOK Recht.

Begründung: Eine Krankenkasse sei nicht zur Erstattung verpflichtet, wenn der Apotheker auf dem Verordnungsblatt die Fälschung hätte erkennen können - im konkreten Fall durch unterschiedliche Arztnummern im Rezeptkopf und im Arztstempel. (run)

Az.: L 9 KR 192/11

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