Arbeitszimmer nur begrenzt absetzbar

Veröffentlicht:

BERLIN (reh). Für Ärzte, die ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollen, wird es eng. Laut einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az: IV C 6 - S 2145/07/10002) kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In letzterem Fall können die Kosten zudem nur bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro jährlich abgezogen werden.

Der beschränkte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer war vom Gesetzgeber ab 2007 zwar zunächst gestrichen worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung im Juli 2010 (Az.: 2 BvL 13/09) aber in den Fällen für verfassungswidrig erklärt, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Schlagworte:
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kommunikation und Datenschutz

Neue Perspektiven für IT in der Praxis

Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“