Arbeitszimmer nur begrenzt absetzbar

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BERLIN (reh). Für Ärzte, die ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen wollen, wird es eng. Laut einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az: IV C 6 - S 2145/07/10002) kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In letzterem Fall können die Kosten zudem nur bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro jährlich abgezogen werden.

Der beschränkte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer war vom Gesetzgeber ab 2007 zwar zunächst gestrichen worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung im Juli 2010 (Az.: 2 BvL 13/09) aber in den Fällen für verfassungswidrig erklärt, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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