BMG zum Preismoratorium

Arzneimittel-Preise bleiben eingefroren

Das Bundesgesundheitsministerium sieht in dem seit 2009 geltenden Preismoratorium für Arzneimittel keine unzumutbare Härte für die Hersteller.

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Preismoratorium für Arzneimittel: Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums spricht mehr für den Erhalt als dagegen.

Preismoratorium für Arzneimittel: Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums spricht mehr für den Erhalt als dagegen.

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Berlin. Hersteller dürfen auch weiterhin keine Preiserhöhungen für nicht-festbetragsgeregelte Arzneimittel vornehmen, die zulasten gesetzlicher und privater Kostenträger abgegeben werden. Das seit August 2009 geltende Preismoratorium bleibt ausweislich des jetzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Bescheids unangetastet.

Das Bundesgesundheitsministerium ist europarechtlich verpflichtet, jährlich zu überprüfen, ob staatliche Reglementierungen der unternehmerischen Preisbildung sowie gesetzlich geforderte Abschläge weiterhin erforderlich sind.

Und nach Ansicht des Ministeriums sind sie das. Dafür gebe es mehrere Gründe: Bei einer Aufhebung des Preismoratoriums sei mit „deutlichen Mehrausgaben“ der Kassen sowie „einer deutlichen Erhöhung des Zusatzbeitrags zu rechnen“. Gleichlautend hatte das BMG bereits in den Vorjahren sein Festhalten am Preisstopp begründet.

Kaum Anträge auf Freistellung

Zudem belege die „geringe Zahl“ der vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigten Anträge auf Freistellung von Abschlägen und Moratorium, „dass die pharmazeutischen Unternehmer hierdurch nicht überproportional belastet werden“. Stand Mitte September 2019 hat das BAFA 14 Unternehmen Ausnahmegenehmigungen erteilt, die jeweils zeitlich befristete Befreiungen von Abschlägen und oder Preisbremse beinhalten. Beantragen können Firmen die Befreiung, wenn anderenfalls ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet wäre.

Und zum Dritten macht das Gesundheitsministerium geltend, dass Hersteller ihre Preise ja entsprechend der allgemeinen Teuerung anpassen dürfen. Diese Möglichkeit wurde mit dem Arzneimittelversorgungs-Stärkungsgesetz erstmals zum 1. Juli 2018 eingeführt. Seither können die Hersteller jeweils zur Jahresmitte einen Inflationsausgleich erheben. (cw)

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