Arzt muss Patienten Honorar nach Fehler erstatten

NEU-ISENBURG (eb). Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg steht einem privatversicherten Patienten alternativ zum Anspruch auf Erstattung von Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu.

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Das ist nach dem Urteil dann der Fall, wenn eine Nachbearbeitung nicht möglich und eine Neuanfertigung - wie hier im konkreten Fall von Zahnersatz - zu erfolgen hat. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice.

Nach Beendigung der Behandlung habe der Zahnarzt bei privatversicherten Patienten keinen Anspruch auf eigene Mängelbeseitigung, heißt es. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Patienten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ausnahmsweise eine Nachbesserung zuzumuten sei.

Die Klägerin erhielt 2002 zwei Brücken eingesetzt zu einem Gesamtrechnungspreis von 7240,56 Euro. Die Behandlung war nach Eingliederung der Brücken und Abrechnung der Behandlung im März 2003 beendet. Im Oktober 2004 war der Klägerin eine der Brücken herausgefallen. Der nachbehandelnde Zahnarzt stellte diverse Mängel fest. Daraufhin verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Behandlungshonorars von dem behandelnden Zahnarzt. Dieser lehnte den Anspruch ab, weil kein Behandlungsfehler vorgelegen und die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Wegen der Beendigung der Behandlung habe für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden, die Mängelbeseitigungsangebote des Zahnarztes anzunehmen, so die Richter.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, Az.: 5 U 22/07

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