In 2. Instanz
Landessozialgericht Potsdam grenzt Notfallbehandlung von stationärer Aufnahme ab
Um eine vollstationäre Behandlung abrechnen zu können, müssen Kliniken nach einem aktuellen Urteil Patienten wenigstens für einen Tag und eine Nacht aufgenommen haben.
Veröffentlicht:Potsdam. Die reine Diagnostik und Beobachtung auf einer hierfür eingerichteten Krankenhausstation kann nicht als stationäre Behandlung abgerechnet werden. Sie ist dieser vorgelagert und noch der Notfallbehandlung zuzurechnen, so jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Der Patient kam am frühen Morgen mit Atembeschwerden und Schmerzen in der Brust in die Rettungsstelle einer Berliner Klinik. Der Arzt vermutete eine erstmalig auftretende Angina Pectoris. Weil der Patient rauchte und Kokain konsumierte, wollte der Arzt aber einen Myokardinfarkt ausschließen.
Zur Beobachtung und weiteren Diagnose wurde der Patient auf der „Interdisziplinären Kurzaufnahmestation“ (INKA) der Rettungsstelle „aufgenommen“. Diese hat drei Betten, ist organisatorisch an die Notaufnahme angeschlossen und wird von einer Pflegekraft verantwortet. Ärzte werden bei Bedarf hinzugezogen. Dort stabilisierte sich der Patient, und die Diagnose einer Angina Pectoris bestätigte sich. Nach sechs Stunden wurde er entlassen.
Mindestens einen Tag und eine Nacht
Das Krankenhaus rechnete dies als stationäre Behandlung ab. Die Kasse schaltete den MDK ein und meinte, es habe sich um eine Notfallbehandlung und nicht um eine „klassische vollstationäre Krankenhausbehandlung“ gehandelt. Den Differenzbetrag von 713 Euro verrechnete sie.
Der Klage hiergegen hatte das Sozialgericht Berlin noch stattgegeben. Das LSG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab. Die Kurzaufnahmestation sei eine der Klinik angegliederte Notaufnahme und die Behandlung dort eine ambulante Notfallbehandlung gewesen.
Zur Begründung erklärten die Richter, eine vollstationäre Behandlung setze eine Aufnahmeentscheidung für in der Regel mindestens einen Tag und eine Nacht voraus. Maßgeblich seien dabei die Situation und die prognostizierte Aufenthaltsdauer im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung. Dabei ordne das SGB V (Paragraf 39 Abs. 1) an, dass die Aufnahme „nach Prüfung durch das Krankenhaus“ erfolgt. Die Diagnostik sei „im Regelfall zunächst nur Teil der Prüfung der Aufnahme“.
Hier sei der Patient zur Abklärung eines Myokardinfarkts auf der INKA gewesen. Hierfür reichten in der Regel sechs Stunden aus. „Die INKA ist damit lediglich der Ort, an dem die der Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelagerte Diagnostik durchgeführt wird“, heißt es in dem Urteil. „Die Tatsache, dass dem Versicherten ein Bett mit Mahlzeitenversorgung zugewiesen wurde, kann für sich genommen ebenfalls keine Eingliederung in das spezifische System des Krankenhauses begründen.“ (mwo)
Landessozialgericht Potsdam, Az.: L 9 KR 42/23