Abrechnung
Auch Laborleistungen können Teil der Notfall-Behandlung sein
Krankenhäuser können in der Notaufnahme nicht pauschal das ganze Laborprogramm ohne Begründung durchlaufen lassen, so das Bundessozialgericht.
Veröffentlicht:Kassel. Klinikambulanzen müssen sich bei ihren Notfallbehandlungen nicht auf das Leistungsspektrum eines niedergelassenen Arztes beschränken. So kann auch die Abrechnung von Laborleistungen im Einzelfall zulässig sein, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts jetzt zu einem Streit in Hessen entschied. Danach darf eine Ambulanz allerdings nicht pauschal das gesamte Screening-Programm durchlaufen lassen.
Im Streitfall hatte die Notfallambulanz einer hessischen Klinik recht oft auch Laborleistungen abgerechnet. Die KV Hessen meinte, diese seien im Rahmen der Notfallbehandlung generell nicht berechnungsfähig. Schließlich könnten die meisten niedergelassenen Ärzte diese Leistung auch nicht erbringen.
Im Widerspruchsverfahren ruderte die KV zurück. „In besonders begründeten Einzelfällen“ oder auf Überweisung sei die Vergütung von Laborleistungen auch bei der Notfallbehandlung möglich. Das Krankenhaus sollte daher entsprechende Unterlagen und Begründungen vorlegen. Weil die Klinik dem nicht nachkam, blieb der Widerspruch ohne Erfolg.
Vorinstanz muss nochmal ran
Das BSG bestätigte nun, dass die KVen die Notfall-Abrechnungen berichtigen dürfen. „Die Klägerin hat hier eine sehr große Bandbreite an Laborparametern abgerechnet, die in diesem Umfang offensichtlich nicht zur Basisversorgung im organisierten Notdienst gehören.“
Die ursprüngliche Auffassung der KV Hessen, dass Laborleistungen bei Notfallbehandlungen generell nicht berechnungsfähig sind, wies der Vertragsarztsenat aber ab. Dies hatten die Kasseler Richter vergangenen Sommer auch schon gegen die hier ähnlich rigide KV Rheinland-Pfalz entschieden. Umgekehrt könne eine Klinikambulanz aber auch nicht pauschal ein weites Laborspektrum abrechnen.
Daher bestätigte das BSG auch das Vorgehen im Widerspruchsverfahren, Unterlagen anzufordern. Diese könne das Krankenhaus aber auch noch jetzt im Klageverfahren beibringen. Dazu soll es nun vor dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt nochmals Gelegenheit bekommen. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 6/19 R