Adoptionsrecht

Auch bei verbotener Leihmutterschaft hat Kindeswohl Vorrang

Auch wenn die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, muss die Stiefkindadoption aus Kindeswohlgründen möglich sein, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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Frankfurt/Main. Kinderwunscheltern müssen ein mithilfe einer Leihmutter im Ausland auf die Welt gebrachtes Kind auch adoptieren können. Auch wenn die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, muss die Stiefkindadoption aus Kindeswohlgründen möglich sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss.

Im konkreten Fall hatte ein deutsches Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewandt. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer Leihmutter eine Schwangerschaft eingeleitet. Der deutsche Ehemann erkannte die Vaterschaft des in der Ukraine geborenen Kindes Anfang 2020 an. Als die Ehefrau in Deutschland das Adoptionsverfahren einleitete, wies das Familiengericht sie ab. Begründung: Die Leihmutterschaft sei nach deutschem Recht verboten.

Doch das OLG hielt die Adoption für „sittlich gerechtfertigt“. Zum einen habe die ukrainische Leihmutter nicht das Kind bei sich haben wollen, zum anderen wolle die deutsche Stiefmutter als rechtliche Mutter in alle Rechte und Pflichten für das Kind eintreten. Dies entspreche dem Kindeswohl. Es müsse auch gewährleistet sein, dass im Falle einer Trennung oder Tod des Vaters die soziale Bindung der Stiefmutter zum Kind erhalten bleibt. (fl)

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