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Exklusiv zum BMV-Ä

Auf einmal gilt ein Überweisungsverbot

Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen müssen sich Überweisungs-Leistungen ab sofort genehmigen lassen. Zeit zur Vorbereitung auf diese neue Regelung hatten sie allerdings nicht. Wir erklären, was die Regelung genau bedeutet.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Für ermächtigte Leistungserbringer ist die Überweisung ab sofort keine Kleinigkeit mehr.

Für ermächtigte Leistungserbringer ist die Überweisung ab sofort keine Kleinigkeit mehr.

© seen / fotolia.com

BONN. Seit dem 1. Oktober gilt der neue Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). In Paragraf 24 Abs. 2 enthält dieser Vertrag einen vermeintlich lapidaren Satz, dessen Sprengkraft allerdings kaum zu überbieten ist: "Überweisungen durch ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und ermächtigte Ärzte sind zulässig, soweit die Ermächtigung dies vorsieht; in der Ermächtigung sind die von der Überweisungsbefugnis umfassten Leistungen festzulegen."

Im Klartext bedeutet das, dass jetzt faktisch kein ermächtigter Arzt und keine ermächtigte Einrichtung mehr überweisen dürfen.

Da bisher nämlich Ermächtigte ohne Weiteres überweisen durften, enthält kaum ein existierender Ermächtigungsbescheid eine ausdrückliche Überweisungsbefugnis unter Nennung der hiervon umfassten Leistungen.

Da der neue BMV-Ä auch erst im Deutschen Ärzteblatt vom 27.09.2013 veröffentlicht wurde, konnte kein Ermächtigter vor dem Inkrafttreten eine Erweiterung seiner Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss erreichen.

Warum die Neuregelung vor allem in der Dialyse manches auf den Kopf stellt, und welche Fachärzte und Leistungen noch davon betroffen sind, lesen Sie exklusiv in der App-Ausgabe vom 14.10.2013.

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