Aus für ambulante Op in Kliniken mit Freien
KASSEL (mwo). Im Streit um ambulante Krankenhausbehandlungen hat das Bundessozialgericht (BSG) die Kliniken in deutliche Schranken verwiesen.
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Bundessozialgericht in Kassel: Keine ambulanten Ops durch Niedergelassene.
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"Was den Krankenhäusern nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist für sie im ambulanten Bereich nicht zulässig", erklärte der BSG-Vertragsarztsenat am Mittwoch in Kassel.
Konkret ging es um ambulante Op nach Paragraf 115 b Sozialgesetzbuch V im Marienkrankenhaus Soest. Hierfür wurden niedergelassene Chirurgen angeworben; das Krankenhaus stellte alle anderen Leistungen, einschließlich Anästhesie.
Zwei Anästhesisten, die in der Nähe ein eigenes Operationszentrum betrieben, machten unfairen Wettbewerb geltend und forderten Schadenersatz für entgangene Eingriffe.
Zu Recht: Gestützt auf den Paragrafen 115 b dürfen die Kliniken "nur in dem Rahmen tätig werden, der ihnen zugewiesen ist", so das BSG. Danach dürften nur angestellte oder fest gebundene Belegärzte operieren.
Der nach 115 b zwischen Kassen, Kliniken und KBV geschlossene "AOP-Vertrag" sehe Op durch andere niedergelassene Vertragsärzte nicht vor.
Grundsätzlich betonte das BSG, dass Vertragsärzte gegen eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Arbeit durch wettbewerbswidrige ambulante Klinikbehandlungen klagen können.
Im konkreten Fall sei die Klinik schadenersatzpflichtig, soweit die Anästhesisten nachweisen können, dass ihrem Op-Zentrum Behandlungen entgangen sind. Dies soll nun das Sozialgericht Dortmund aufklären.
Az.: B 6 KA 11/10 R