Ausbildungsfreibetrag ist nicht zu niedrig

MÜNCHEN (mwo). Für studierende Kinder können Ärzte nicht auf einen höheren Ausbildungsfreibetrag hoffen. Die 924 Euro jährlich reichen aus, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem schriftlich veröffentlichten Urteil.

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Der Ausbildungsfreibetrag wurde 2002 von 2147 auf 924 Euro gekürzt. Er wird nur noch gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.

Gleichzeitig wurde aber der Kinderfreibetrag von inzwischen 4368 Euro um einen "Erziehungsfreibetrag" ergänzt, für Verheiratete derzeit weitere 2640 Euro. Anstelle dieser Freibeträge wird gegebenenfalls das Kindergeld gezahlt. Die Summe aller Freibeträge beträgt heute 7932 Euro pro Jahr.

Die klagenden Eltern meinten, der verringerte Ausbildungsfreibetrag für ihre auswärts studierende Tochter reiche nicht mehr aus. Ohne Erfolg: Der BFH verwies auf die anderen Freibeträge. Insgesamt seien das im Streitjahr 2003 6732 Euro gewesen; die Höchstförderung beim BAföG habe dagegen 5592 Euro betragen.

Seit Herbst 2010 liegt die BAföG-Höchstförderung allerdings mit 8040 Euro pro Jahr über den derzeitigen Freibeträgen von insgesamt 7932 Euro. Der BFH hatte darüber nicht zu entscheiden, zitiert aber das Bundesverfassungsgericht, wonach Ausbildungskosten nicht wie das Existenzminimum in voller Höhe steuerlich absetzbar sein müssen.

Az.: III R 111/07

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