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HINTERGRUND

Ausschreibungspflicht für Hilfsmittel sorgt für Unmut

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:

Die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführte Pflicht zur Ausschreibung der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen stößt auf Kritik von Hilfsmittelanbietern und Betroffenen. Sie sind der Meinung, dass die Ausschreibungsverfahren die Versorgung der Versicherten verschlechtern.

Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags liegen derzeit 15 Petitionen zur Hilfsmittelversorgung nach dem GKV-WSG vor. Die Klagen sind vielfältig. Sie betreffen die eingeschränkte Wahlfreiheit der Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung und Angst vor Qualitätseinbußen ebenso wie die Sorge um den Fortbestand der mittelständischen Hilfsmittelanbieter. Beinahe wöchentlich melden sich neue Kritiker zu Wort.

Besonders die Pflegeheime hadern mit neuem Verfahren

Besondere Probleme bringt das neue Verfahren für Pflegeheime mit sich. Frank Vetter, Sales Director Home Care der SCA Hygiene Products GmbH, verweist auf negative Erfahrungen mit der Inkontinenzprodukteversorgung in Mecklenburg-Vorpommern. Bisher haben Heime die Inkontinenzprodukte für alle Bewohner von einem Lieferanten bezogen. Jetzt muss je nach Krankenkasse ein anderes Produkt eingesetzt werden. Das habe einen erhöhten Lager- und Logistikaufwand und Mehrarbeit im Heim zur Folge.

Vetter: "Durch die Produktvielfalt drohen ständige Verwechslungen. Nicht zuletzt müssen sich die Pflegekräfte nun auch mit unterschiedlichen Produkten und Anlegetechniken vertraut machen. Dies erfordert zusätzliche Produkt-Schulungen." Für den ambulanten Bereich beklagt Vetter, dass "das Recht des Versicherten auf die freie Wahl des Hilfsmittelleistungserbringers durch den Systemwechsel hin zu Verträgen stark eingeschränkt" wird. Zudem würden Preissenkungen von 30 bis 40 Prozent zu Qualitätsverlusten führen. Vetters Eindruck: "Die Krankenkassen möchten augenscheinlich nur noch eine Mindestversorgung aufrecht erhalten."

Vetter kritisiert zudem, dass wohnortnahe Apotheken und Sanitätshäuser bei den derzeitigen Ausschreibungen kaum mithalten könnten. Die Krankenkassen schreiben die Versorgung in Losen aus. Gegenwärtig haben die Lose Vetter zufolge eine Größe von bis zu 7200 Versicherten. "Dies bedeutet, dass der Ausschreibungsgewinner eine entsprechende Unternehmensgröße haben muss", so Vetter. Grundsätzlich sei es zwar auch für kleinere Unternehmen möglich, sich an Ausschreibungen in Form einer Bietergemeinschaft zu beteiligen, doch sei dies in der Vergangenheit an den Anforderungen gescheitert. Beispielhaft nennt Vetter die geforderte Hinterlegung von Bankbürgschaften in sechsstelliger Höhe.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht Qualität und Anbietervielfalt im Hilfsmittelmarkt durch die Neuregelung nicht in Gefahr. Die Krankenkassen seien gehalten, ihre Ausschreibungen so zu gestalten, dass auch kleinere Unternehmen zum Zuge kommen könnten. Zudem seien bei Hilfsmitteln mit großem Dienstleistungsanteil und individuellem Anpassungsbedarf keine Ausschreibungen vorgesehen, erläuterte Staatssekretär Rolf Schwanitz aus dem BMG vor dem Petitionsausschuss des Bundestags. Auf diesem Feld sieht er die Stärken des Mittelstands. "Ich glaube nicht, dass es zu einer Zerstörung der mittelständischen Anbieterlandschaft kommt", sagte Schwanitz. "Anlaufschwierigkeiten" räumte er jedoch ein.

STICHWORT

Ausschreibungen für Hilfsmittel

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich neu gestaltet worden. Bislang griffen die Krankenkassen auf zugelassene Lieferanten und Hersteller zurück. Nun schreiben sie die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten aus und schließen Verträge mit einzelnen Lieferanten und/oder Herstellern. Die Ausschreibungen laufen bislang aufgrund vieler Unklarheiten noch zögerlich an. So ist beispielsweise nicht geklärt, ob die Ausschreibungen nach Europarecht gestaltet werden müssen. Doch das Verfahren wird ab 2009 verpflichtend. Dann sind laut Gesetz nur noch die Vertragspartner der Krankenkassen zur Hilfsmittelversorgung berechtigt. (ami)

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