Wiederholungsrezepte

BÄK-Präsident Reinhardt kritisiert Ausrichtung des „Vergütungssystems auf Quartale“

Chroniker sollen nicht nur wegen eines Folgerezeptes jedes Quartal in die Praxis müssen, kritisiert BÄK-Präsident Reinhardt. Eine Lösung dafür gibt es längst.

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Das E-Rezept, Eingangsbildschirm der App dargestellt auf einem iPad

Wäre der Weg für Mehrfachverordnungen: das E-Rezept.

© Ulrich Zillmann / FotoMedienService / picture alliance

Berlin. Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Dr. Klaus Reinhardt, hat angesichts von Wartezeiten in Praxen die Notwendigkeit kritisiert, Arzneimittel für Patienten mit chronischen Erkrankungen quartalsweise aufs Neue rezeptieren zu müssen. Zum Beispiel bekomme ein Patient ein Medikament gegen Bluthochdruck, und die Packung enthalte 100 Tabletten, sagte der Reinhardt am Sonntag im „Deutschlandfunk“.

„Damit kommt er, wenn er eine am Tag nehmen muss, etwa drei Monate hin“, erinnerte Reinhardt. „Dann muss er wieder in die Praxis kommen und muss sich das nächste Rezept abholen, weil unser ganzes Vergütungssystem auf Quartale ausgerichtet ist. Das ist eigentlich nicht unbedingt notwendig.“

Wenn ein Patient gut eingestellt sei, sich selbst kontrolliere und sich melde, wenn es unter Umständen nicht gut sein sollte, dann sei es nicht notwendigerweise erforderlich, dass er jedes Quartal komme. „Dann würde es ausreichen, wenn er einmal im Jahr kommt“, erläuterte Reinhardt. „Er kriegt eine große Packung mit 300 Tabletten oder 350 und meldet sich dann, wenn er etwas hat.“

Mehrfachverordnung eigentlich möglich

Seit 1. April dieses Jahres haben Vertragsärztinnen und -ärzte bereits die Möglichkeit für Wiederholungsrezepte – jedenfalls in der Theorie. Das hatte der Gesetzgeber im März 2020 mit dem Masernschutzgesetz (MasSchG) ermöglicht. Paragraf 31 Absatz 1b des SGB V als auch Paragraf 4 Absatz 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Paragraf 11 Absatz 2a der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sehen das vor.

Für Versicherte, die ein Arzneimittel regelmäßig benötigen, kann die Erstverordnung nun mit einer bis zu dreimal wiederholenden Abgabe kombiniert werden für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Angegeben werden müssen dabei die Einlösefristen. Allerdings haben die Vertragspartner darauf verzichtet, die Mehrfachverordnung per Muster 16 zu ermöglichen. Sie kann seit April nur per E-Rezept ausgestellt werden, dessen flächendeckender Roll-out noch aussteht. (dpa/eb)

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