Antikorruptionsgesetz

BÄK übt ausgiebig Kritik

Antikorruptionsgesetz im Fokus: Am kommenden Mittwoch ist der Gesetzentwurf Thema im Rechtsausschuss des Bundestages. Die Bundesärztekammer ist vorbereitet - und meldet sich im Voraus mit klaren Forderungen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Wann ist Gewinnverteilung unzulässige Vorteilsannahme und wann legitim? – Auch darüber wird in der parlamentarischen Diskussion des Anti-Korruptionsgesetzes noch immer gestritten.

Wann ist Gewinnverteilung unzulässige Vorteilsannahme und wann legitim? – Auch darüber wird in der parlamentarischen Diskussion des Anti-Korruptionsgesetzes noch immer gestritten.

© Joachim Wendler / fotolia.com

BERLIN. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat ihre Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Anti-Korruptionsgesetzes vorgelegt. Hauptforderungen sind:

- der Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal "berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit",

- konkretere Vorgaben im Gesetzestext, um zulässige und gewünschte Formen ärztlicher und heilberuflicher Zusammenarbeit nicht auszubremsen, sowie

- die Streichung der Strafrahmenverschärfung, wie sie für besonders schwere Bestechungsfälle vorgesehen ist.

Grundsätzlich begrüße die Bundesärztekammer das Gesetzgebungsvorhaben zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen, heißt es. Das Strafrecht sei jedoch "nur bedingt geeignet", Fehlentwicklungen wie "die Einführung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen und die damit einhergehenden korruptionsanfälligen Beziehungen" zu beseitigen.

Gesetzgeber bleibe Erklärung schuldig

Insbesondere die Entwurfsformulierung, wonach auch die Vorteilsgewährung und -annahme für Verstöße gegen berufsrechtlich geregelte Unabhängigkeitspflichten - für Ärzte Paragraf 30 MBO - bestraft werden soll, moniert die BÄK aus mehreren Perspektiven.

So sei nicht zu erkennen, warum damit ein sozialschädliches Verhalten einhergehen sollte. Der Gesetzgeber bleibe "die Erklärung für die Notwendigkeit des weit gefassten Auffangtatbestandes schuldig".

Auch sei der Tatbestand derart unbestimmt, dass die angesprochenen Heilberufler nicht zweifelsfrei vorhersehen könnten, welches Verhalten ihnen denn nun verboten sei.

Darüber hinaus verstoße der Passus gegen den Gleicheitsgrundsatz in der Verfassung, da für die verschiedenen Heilberufe, die das Gesetz adressiert, "teilweise unterschiedliche Berufsausübungsregeln" existierten. Konsequenz könnten abweichende Auslegungs-Maßstäbe und damit eine uneinheitliche Strafverfolgung sein. Zudem werde ein "Sonderdelikt" für diejenigen geschaffen, die berufsrechtlich zur Unabhängigkeit verpflichtet sind. Nicht-akademische Heilberufler seien nicht betroffen.

Unsicherheit für Netze bleibt

Schließlich seien Strafrechts- und Berufsrechtsverletzungen rechtssystematisch zu unterscheiden. Mit dem Gesetzentwurf aber würden beide auf eine Stufe gehoben, argumentiert die BÄK, "ohne zu differenzieren, welche Verhaltensweisen einerseits berufsrechtlich zu ahnden und welche andererseits sozialschädlich und damit strafwürdig sind".

Das sei vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit, wonach das Strafrecht als letztes Mittel eingesetzt werden soll ("ultima-ratio-Prinzip"), problematisch.

Zweiter großer Kritikpunkt der Bundesärztekammer ist die Verunsicherung, die der Gesetzestext hinsichtlich ärztlicher Kooperationen ausstrahle. Zwar fänden sich in der Gesetzesbegründung mittlerweile Hinweise auf zulässige Formen heilberuflicher Zusammenarbeit. "Rechtsunsicherheiten bestehen jedoch mit Blick auf Zweifelsfälle und Innovationen weiterhin", heißt es.

Das Risiko für Heilberufler, mit staatsanwaltlichen Ermittlungen konfrontiert zu werden, könnte "zu einer Defensivmedizin beitragen, die dem Patienteninteresse letztlich abträglich sein wird", so die BÄK. Um Netzen und anderen integrativen Versorgungsformen Entwarnung zu signalisieren, seien "konkretere Vorgaben erforderlich".

Nicht einverstanden ist die BÄK auch mit der geplanten Strafverschärfung (bis zu fünf statt drei Jahre Haft) für besonders schwere Bestechung. Deren Merkmale "Gewerbsmäßigkeit" und "Vorteile großen Ausmaßes" könnten "typischerweise mit der Berufsausübung von Ärzten in Verbindung gebracht werden", schreibt die Bundesärztekammer.

"Die Strafrahmenverschiebung für Ausnahmefälle droht somit zum Regelfall bei der Rechtsanwendung zu werden".

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