Instagram-Post sorgt für Aufregung
Lange Wartezeiten in Arztpraxen: Haben Patienten Anspruch auf Entschädigung?
Können Patienten von Praxen Schadenersatz verlangen, wenn sie trotz Termin stundenlang im Wartezimmer sitzen? Auf Instagram sorgt ein Post für Aufregung. Doch so einfach ist es mit dem Schadenersatz nicht.
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Wann bin ich denn endlich dran? Unvorhergesehenes kann jede noch so gute Terminplanung durcheinanderwirbeln.
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Berlin. In der zweiten Februarwoche stellten sich manchen Ärztinnen und Ärzten die Nackenhaare auf. „Patienten, die trotz Termin mehrfach länger als eine halbe Stunde beim Arzt warten müssen, haben unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz“, postete der Instagramaccount „jurafakten“, ohne eine genaue Quellenangabe zu nennen. Über 18.000-mal wurde der Slide angeklickt, 540 Follower sahen sich veranlasst, einen Kommentar zu schreiben.
„Weil Arztpraxen noch nicht genug Stress haben...“, schrieb ein Leser. „Macht den Job noch unattraktiver – ist ja nicht so, als hätten wir nicht schon jetzt einen Ärztemangel“, lautete ein anderer Kommentar.
Was tun bei dem Patientenandrang?
Oder: „Genau, das steuert zusätzlich bei, dass die Praxen schließen und der Mängel an Ärzten weiter wächst! Wer will den Job noch machen? Die Budgetierung spürt man voll, die Anforderungen an die Praxen werden immer höher, was finanziell kaum zu tragen ist, die übermäßige Anzahl der Patienten muss getragen werden und als ein Dank zahlt der Patient mit einem Schadenanspruch oben drauf?! Lasst uns gegenseitig respektvoll sein, geduldig sein und ehrlich!“
„Ich würde mich mehr als schämen Schadensersatz zu fordern. Mein Arzt hat mehr als genug zu tun und gibt sich beste Mühe und Zeit für jeden einzelnen, da hab ich vollstes Verständnis wenns länger dauert“, schrieb eine Patientin.
Hürden sind hoch
Müssen Praxen jetzt haufenweise mit Schadenersatzforderungen ihrer lange wartenden Patientinnen und Patienten rechnen? Wohl kaum. „Schadensersatz wegen langer Wartezeiten kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden kann“, sagt Dr. Christina Merx, Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Busse & Miessen.
Denn Voraussetzung ist zunächst, dass dem Patient oder der Patientin überhaupt ein Schaden, ein echter Nachteil, entstanden ist – also eine Gesundheitsschädigung wegen zu später Behandlung oder ein finanzieller Schaden, weil etwa ein Termin verpasst wurde oder dem Kläger Lohn entgangen ist.
Geringe Chancen, wenn es nur ums Geld geht
Zusätzlich, und hier befindet sich für Patienten die größte Hürde, muss aber auch nachgewiesen werden, dass der Arzt oder die Ärztin pflichtwidrig gehandelt hat und dies zum Eintritt des Schadens geführt hat.
Medizinrechtlerin klärt auf
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Eine solche Pflichtverletzung liegt allerdings nach einhelliger Meinung von Juristen nicht vor, wenn lange Wartezeiten dadurch entstehen, dass Notfälle eingeschoben oder andere Patienten länger behandelt werden müssen.
Präzedenzfälle zur Frage der Pflichtwidrigkeit gebe es nicht, sagt Merx. „Hinzu kommt ja auch, dass der Patient nicht gezwungen ist, in der Praxis zu bleiben, diese also jederzeit verlassen könnte, wenn er beispielsweise einen wichtigen Anschlusstermin hat.“
„In den Fällen, in denen es dem Patienten lediglich um den Ersatz finanziellen Schadens geht, weil der vereinbarte Termin nicht eingehalten wurde, sind die Chancen äußerst gering“, so Merx.
Gute Ersteinschätzung wichtig
Anders könne es aussehen, wenn Schadenersatz wegen „körperlichen Schadens“ gefordert wird – zum Beispiel, weil ein dringend behandlungsbedürtiger Patient zu spät in der Praxis versorgt wird.
Hier könnten Forderungen erfolgsversprechender sein, „wobei auch hier Bagatellbeschwerden nicht ausreichend sind“, so Merx. Eine gute Ersteinschätzung sei deshalb in der Praxis notwendig.










