Rentenurteil des Bundesfinanzhofes

BFH erwartet künftig Doppelbesteuerung bei zahlreichen Rentnern

Gesetzliche und berufsständische Renten könnten in Zukunft häufiger einer unzulässigen Doppelbesteuerung unterliegen. Durchblick können sich Freiberufler von ihrem Steuerberater erhoffen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Nach dem Berufsleben in der Sonne stehen? Das hängt nicht zuletzt von der Rentenhöhe ab. Der Fiskus erweist sich auch hier als limitierende Größe.

Nach dem Berufsleben in der Sonne stehen? Das hängt nicht zuletzt von der Rentenhöhe ab. Der Fiskus erweist sich auch hier als limitierende Größe.

© Patrick Pleul / dpa-Zentralbild / dpa / picture alliance

München. Der Bundesfinanzhof erwartet, dass künftigen Rentnerjahrgängen vermehrt eine sogenannte Doppelbesteuerung droht. Sofern der Gesetzgeber nicht nachbessert, kann sich daher ein Antrag auf Anwendung einer gesetzlichen Öffnungsklausel lohnen. Das gilt wegen der unterschiedlichen Lebenserwartung für alleinstehende Ärzte mehr als für Ärztinnen und Verheiratete. Die konkreten Klagen eines früheren Steuerberaters und eines früheren Zahnarztes wies der BFH jedoch ab.

Hintergrund ist die vom Bundesverfassungsgericht angestoßene Umstellung der Rentenbesteuerung. Bei der gesetzlichen Rente und auch der berufsständischen Versorgung Selbstständiger wird danach von 2005 bis 2040 in mehreren Stufen ein Wechsel von der sogenannten vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Dies bedeutet, dass ein immer höherer Anteil der Rente „nachgelagert“, also bei der Auszahlung besteuert wird, ab 2040 dann voll. Im Gegenzug wird ein stetig steigender Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder auch den berufsständischen Versorgungswerken vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Single-Männer im Nachteil

Die Rentenbeiträge sind in diesem Umfang also nicht mehr aus dem schon versteuerten Einkommen zu zahlen und sind so von der „vorgelagerten“ Besteuerung befreit. Nach den Berechnungen des BFH hält diese steuerliche Entlastung aber nicht ausreichend mit dem Anstieg der späteren Rentenbesteuerung schritt, sodass es vermehrt zu einer sogenannten Doppelbesteuerung kommen kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass dies unzulässig wäre.

Die Kläger beim BFH hatten gerügt, dass ihr steuerfreier Rentenanteil niedriger sei als der Anteil der Vorsorgebeiträge, die sie aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt haben. Die obersten Finanzrichter folgten diesem Ansatz nicht. Eine Doppelbesteuerung liegt danach vor, wenn die bei durchschnittlicher Lebenserwartung anstehenden steuerfreien Rentenzahlungen geringer sind als die aus bereits versteuertem Einkommen bezahlten Beiträge. Die Geldentwertung bleibt dabei unberücksichtigt.

Anders als bislang praktiziert, darf das Finanzamt dabei den Steuergrundfreibetrag und Steuerabzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mitrechnen. Dagegen zählt die Hinterbliebenenversorgung mit.

Der BFH legte genaue Berechnungsparameter fest, wie eine mögliche Doppelbesteuerung festgestellt werden kann. Zu erwarten ist dies eher bei alleinstehenden Männern als bei Frauen und Verheirateten, bei hohen Einkünften eher als bei niedrigen und bei Selbstständigen eher als bei abhängig Beschäftigten, insbesondere, wenn Selbstständige mehrere Jahre lang sehr hohe Beiträge geleistet haben. Die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbesteuerung steige zudem von Jahr zu Jahr.

Private Renten außen vor

Der Gesetzgeber hatte bereits vermutet, dass es zumindest in Einzelfällen zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Wer dies für sich vermutet, kann daher einen Antrag auf Anwendung einer Öffnungsklausel stellen. Steuerberater werden künftig nachrechnen können, ob dies lohnt. Das Finanzamt muss dann den Einzelfall prüfen, benötigt hierfür aber auch umfassendere Unterlagen.

Betroffen ist generell nur die sogenannte Basisversorgung. Dazu gehören neben der gesetzlichen Rente auch die Versorgungswerke. Auch Rürup-Renten und die vor 20 Jahren abgeschaffte „Höherversicherung“ werden laut BFH wie gesetzliche Renten besteuert.

Dagegen könne es „bei privaten Renten systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen“. Denn hier werde ohnehin nur der Ertragsanteil besteuert, also der Zinsgewinn aus den vom Versicherungsunternehmen angelegten Beiträgen. „Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden“, urteilte der BFH.

Bundesfinanzhof, Az.: X R 33/19 und X R 20/19

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