Steuern

BFH versagt Steuervergünstigung für Strafprozesskosten

Vorgeschobener Erwerbszweck macht Kosten nicht zu Betriebsausgaben.

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MÜNCHEN. Ärzte können die Kosten für eine Strafverteidigung nur dann steuermindernd geltend machen, wenn der Strafvorwurf in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht.

Das geht aus einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Keine Steuervergünstigung gibt es, wenn der berufliche Zusammenhang nur ausgenutzt oder vorgeschoben wurde, um die Straftat zu begehen.

Es kommt auf beruflichen Bezug an

Nach jüngerer Rechtsprechung des BFH können die Kosten eines Zivilprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn "hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht.

 Nach einem weiteren und auch dem aktuellen Urteil gilt dies für Strafprozesse nur in Ausnahmefällen, wenn der Strafvorwurf im Zusammenhang mit beruflichen Handlungen steht.

Der Kläger war wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

Unter anderem soll er ein für Kauf und Renovierung eines Hotels gedachtes Darlehen über 1,5 Millionen Euro rechtswidrig erhalten und zu persönlichen Zwecken verwendet haben.

BFH: Straftat war nicht "unausweichlich"

Für seine Strafverteidigung gab der Mann 2007 rund 50.000 Euro, 2008 sogar 160.000 Euro aus. Das Finanzamt wollte dies weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Zunächst fehle es an einem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Die gewerbliche Tätigkeit der Hotelrenovierung sei ja gerade nur vorgeschoben gewesen, um Gelder veruntreuen zu können.

 Ein Steuerabzug bei den außergewöhnlichen Belastungen scheide zudem aus, weil die Straftat und damit auch die Verteidigungskosten nicht "unausweichlich" gewesen seien. (mwo)

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