Krankheitskosten

BFH weist Finanzämter in die Schranken

Steuerpflichtige können außergewöhnliche Belastungen künftig oft weitergehend steuermindernd geltend machen als bisher. Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes.

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MÜNCHEN. Als "außergewöhnliche Belastungen" gelten steuerrechtlich zwangsläufige Ausgaben, die anderen Bürgern in vergleichbarer Lebensstellung üblicherweise nicht entstehen – beispielsweise durch eine Krankheit oder eine Behinderung. Steuermindernd wirksam werden solche außergewöhnlichen Belastungen allerdings erst, wenn sie im Steuerjahr eine "zumutbare Belastung" übersteigen. Diese hängt vom Einkommen und von der Zahl der Kinder ab.

Konkret setzt das Gesetz in drei Einkommensstufen Prozentsätze fest. So gelten in der untersten Stufe bei Jahreseinkünften bis 15.340 Euro für Alleinstehende fünf Prozent des Einkommens als "zumutbar", für Verheiratete oder Lebenspartner vier Prozent, mit einem oder zwei Kindern zwei Prozent und mit drei oder mehr Kindern ein Prozent. Bei höheren Einkünften bis 51.130 Euro gelten höhere Prozentsätze zwischen einem und sechs Prozent, bei Einkünften über 51.130 Euro zwischen zwei und sieben Prozent.

Bislang legten die Finanzämter diese Prozentwerte immer auf das gesamte Einkommen an. Dies entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes, so der BFH (Az.: VI R 75/14). Zudem könnten erhebliche Härten entstehen, wenn eine Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten wird. Laut BFH ist daher die "zumutbare Belastung" in Stufen zu ermitteln: Auch wenn die Einkünfte die Schwelle von 15.340 Euro übersteigen, gelten bis zu diesem Betrag immer die niedrigsten Prozentwerte der untersten Einkommensstufe, darüber die der mittleren Stufe und erst über 51.130 Euro die hohen Prozentwerte der obersten Stufe.

Im konkreten Fall konnte ein Ehepaar nun weitere 664 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. (mwo)

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