BGH: Mieterhöhung nach Modernisierung zulässig

KARLSRUHE (dpa). Vermieter können Modernisierungskosten auch dann auf die Mieter umlegen, wenn sie die Baumaßnahmen vorher nicht angekündigt hatten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

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Das Gesetz sieht zwar eine Pflicht zur Ankündigung von Modernisierungen vor. Dies solle es jedoch dem Mieter nur ermöglichen, sich auf Bauarbeiten einzustellen und gegebenenfalls die Wohnung zu kündigen, so der BGH. Es sei hingegen nicht Zweck der Vorschrift, das Recht zur Mieterhöhung einzuschränken.

Im konkreten Fall hatte die 86-jährige Mieterin einer Wohnung im zweiten Stock eines Hauses in Berlin dem geplanten Einbau eines Aufzugs widersprochen. Daraufhin hatte der Vermieter seine Modernisierungsankündigung zurückgezogen, den Fahrstuhl aber dann ohne nochmalige Ankündigung trotzdem einbauen lassen.

Anschließend erhöhte er wegen der entstandenen Kosten die Grundmiete für die Wohnung von 338,47 Euro um 120,78 Euro. Der BGH setzte seine frühere Rechtsprechung fort und erklärte die Mieterhöhung für zulässig.

Auch eine unzumutbare Härte wollte der BGH in der mehr als 35-prozentigen Erhöhung der Grundmiete nicht erkennen. Nach Aussage ihres Anwalts ist der Aufzug zudem für die Frau nur von begrenztem Nutzen: Da der Lift jeweils auf halber Treppe hält, muss sie weiterhin Treppen steigen.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte die Entscheidung. "Ich halte es für falsch, dass ein Vermieter selbst dann eine Modernisierungs-Mieterhöhung fordern und durchsetzen kann, wenn er die Baumaßnahme nicht angekündigt oder die Ankündigung nach Protesten des Mieters zurückgezogen hat", heißt es in einer Erklärung des DMB-Direktors Lukas Siebenkotten.

Az.: VIII ZR 164/10

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