Vernachlässigung

BGH bestätigt Haftstrafe für Esoteriker-Paar

Weil sie ihrem schwerkranken Sohn die medizinische Behandlung verwehrten, müssen eine 49-jährige Mutter und ihr Lebensgefährte für drei Jahre ins Gefängnis. Dieses bereits von einem Landgericht verhängte Urteil hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt.

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KARLSRUHE. Meditation sollte die unheilbare Erkrankung Mukoviszidose bei einem Zwölfjährigen heilen.

Weil der sogenannte "Guru von Lonnerstadt" und seine Lebensgefährtin deren Sohn nicht die notwendige medizinische Behandlung haben zukommen lassen, ist die vom Landgericht Nürnberg-Fürth verhängte dreijährige Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden, urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen sei rechtsfehlerfrei.

Sohn war an Mukoviszidose erkrankt

Nach den Feststellungen des Landgerichts (wir berichteten) war die 49-jährige und allein sorgeberechtigte Angeklagte 1999 mit ihrem damals zwölfjährigen, an Mukoviszidose erkrankten Sohn und zwei weiteren Geschwistern zu Gerhard L. gezogen, in den Medien als "Guru von Lonnerstadt" bekannt.

Der 55-Jährige sieht sich selbst als "Lehrer der zeitlosen Weisheit". Den Kontakt des Sohnes zum leiblichen Vater hatte das Paar strikt unterbunden.

Trotz der Mukoviszidose-Erkrankung des Jungen haben die Angeklagten ihm drei Jahre lang die notwendigen Medikamente und Behandlungen wissentlich vorenthalten. Sie überließen dem Jungen selbst die Entscheidung, ob er seine Therapie fortsetzen will oder nicht. Dem Zwölfjährigen war dabei laut Urteil des Landgerichts die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst.

Gerhard L. stellte vielmehr dem Jungen in Aussicht, dass er bis zum 18. Geburtstag geheilt werde. Er müsse dazu mehrmals täglich meditieren und fasten. Folge der fehlenden medizinischen Behandlung war eine massive Unterernährung und teilweise ein irreversibler Funktionsverlust der Lunge.

Eltern für Wohl der Kinder verantwortlich

Hätte sein leiblicher Vater ihn nicht aus der esoterischen Gemeinschaft herausgeholt, wäre der Schüler bei weiterer Nichtbehandlung innerhalb weniger Wochen gestorben. Als der WDR eine Dokumentation über den vermeintlichen "Sekten-Guru" im November 2012 ausstrahlte, stellte der Sohn schließlich Strafanzeige gegen seine Mutter und Gerhard L.

Das Landgericht wertete das Verhalten von Mutter und Gerhard L. als "bedingt vorsätzliches Quälen durch Unterlassen", da sie dem Kind - notfalls auch gegen dessen Willen - die notwendige medizinische Behandlung nicht haben zukommen lassen. Die Eltern seien schließlich für das Wohl der Kinder verantwortlich.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere auch der bedingte Vorsatz der Angeklagten, sei nicht zu beanstanden, stellte nun der BGH fest. Sowohl das Urteil als auch das Strafmaß seien "rechtsfehlerfrei". Damit ist die dreijährige Haftstrafe des Paares rechtskräftig. (fl)

Urteil des Bundesgerichtshof vom 4.08.2015; Az.: 1 StR 624/14

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 04.08.201521:50 Uhr

Eine klare juristische Entscheidung...

und eine eindeutige Warnung an alle selbsternannten Esoteriker, Gesundbeter, Teufelsaustreiber, Wunderheiler, "Sekten-Gurus" und religiöse Fundamentalisten, Fanatiker oder Dogmatiker, aber auch an selbsternannte Alternativ-Mediziner.

In Deutschland wie in vielen anderen Ländern mit aufgeklärten, säkularen Gesellschaften sind die Grundrechte für a l l e Menschen gleich und unveräußerlich:
Deutsches Grundgesetz (GG) "Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt...
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden..."

Da diese Grundrechte zu g l e i c h e n Teilen für Kinder u n d Eltern gelten, beschränken sie damit Gedankenwelten, Vorstellungen, Ideen, Taten und Praktiken, welche in direkter Konkurrenz zu diesen Grundrechten stehen. Religiöser Wahn, Fanatismus und Parallelgesellschaften werden verfassungsrechtlich in ihrem Recht auf Selbstverwirklichung gestoppt und begrenzt, wenn dadurch Dritte (z. B. noch unmündige Kinder) in Gefahr geraten, ihre e i g e n e n Grundrechtsansprüche zu verlieren.

Für uns Ärztinnen und Ärzte sind Schutz und Achtung der Rechte auf Gesundheit, seelisch-körperlicher Entfaltung und Intaktheit bzw. angemessene Krankheitsversorgung bei allen unseren großen und kleinen Patientinnen und Patienten oberstes Gebot.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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