BGH erlaubt Apotheken Bonuspunkte von geringem Wert

Das BGH hat am Donnerstag über Bonus-Systeme in Apotheken entschieden - kleine Geschenke sind zulässig.

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KARLSRUHE (mwo). Kleine Geschenke erhalten die Kundschaft, große dagegen sind Apotheken verboten. Die kleinen Geschenke allerdings müssen keine Gegenstände, es dürfen auch Rabatt- oder Bonuspunkte sein, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

In insgesamt sechs Fällen hatten Apotheken ihren Kunden Rabatte gewährt oder ihnen Einkaufsgutscheine oder andere Geschenke gegeben. Mit ihren Klagen warfen ihnen die Wettbewerbszentrale oder KonkurrenzApotheken unlauteren Wettbewerb vor. Der BGH stellte zunächst fest, dass das Arzneimittelrecht Nachlässe bei preisgebundenen Arzneimitteln nicht vorsieht. Das Wettbewerbsrecht erlaube aber Zugaben von geringem Wert, die die Kunden nicht unsachlich beeinflussen. Eine solche Zugabe könnten auch Bonuspunkte sein. Konkret erlaubte der BGH eine Zugabe im Wert von einem Euro, fünf Euro dagegen seien eine unzulässige Beeinflussung der Kunden. Wo dazwischen die genaue Grenze verläuft, ließen die Karlsruher Richter offen.

Urteile des BGH, Az.: I ZR 98/08 (Bonuspunkte), I ZR 193/07 (Zugaben) Beschluss des BGH, Az.: I ZR 72/08 (Versandapotheken)

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