Rx-Boni

BGH erlaubt drei Euro pro Rezept

Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung bestätigt, wonach geringwertige Zugaben im Rezeptgeschäft nicht unstatthaft sind.

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KARLSRUHE. Bereits zum wiederholten Mal hat sich am Mittwoch voriger Woche der Bundesgerichtshof mit der Frage nach der Zulässigkeit von Rezeptprämien befasst.

Dabei konkretisierte der BGH seine Auffassung von vor drei Jahren, als er erstmals eine Bagatellschwelle für wettbewerbsrechtliche Invektiven gegen Boni gewährende Apotheker benannte.

Demnach wären Zugaben bis zu einem Euro im Sinne des Heilmittelwerberechts als geringwertig einzustufen und nicht zu beanstanden. Unklar war bisher, ob dieser Betrag pro Rezept oder pro Rezeptposition gelten soll. Das hat der BGH jetzt klargestellt: 1,- Euro pro Arzneimittel, also maximal 3,- Euro pro Rezept.

Verhandelt wurden zwei Fälle. Beide gehen auf Klagen der Bad Homburger Wettbewerbszentrale zurück. Im einen Fall hatten die Wettbewerbshüter die Wittenberger Versandapotheke mycare ins Visier genommen, die mit 1,50 Euro Prämie pro Rezeptposition lockte.

Im zweiten Fall handelte es sich um den thüringischen Apotheker Walter Luft, der pro Arzneimittel einen Euro Bonus bot.

Mehrere Verfahren noch anhängig

Während die Revision von mycare scheiterte, musste sich in dem zweiten Fall die Wettbewerbszentrale geschlagen geben. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. "Aber offenkundig" , so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, "gilt für den BGH ein Euro pro Arzneimittel".

Münker verweist zugleich auf den Sachverhalt, das sich der BGH um einen Gleichklang zwischen Zivil- und Berufsrecht nicht bekümmert. Denn die Bagatellgrenze gilt nur im wettbewerbsrechtlichen Kontext. Wie die Apothekerkammern mit Rx-Boni umgehen, stehe auf einem anderen Blatt.

Einen abschließend entschiedenen Präzedenzfall gibt es bislang nicht. Mehrere Verfahren sind anhängig. Dabei wird ersichtlich, das die Kammern der strikten arzneimittelrechtlichen Preisbindung ebenso strikt Geltung verschaffen wollen.

Ob das immer so reibungslos gelingt, ist offen. So forderte in einem früheren Fall etwa das niedersächsische Oberverwaltungsgericht, die Kammer müsse im Rahmen ihres Ermessensspielraums auch die vom BGH konstatierte wettbewerbliche Geringwertigkeitsschwelle beachten.

Zudem hatte Ende vorigen Jahres ein Apotheker in dieser Sache Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. (cw)

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