BGH ermöglicht Ausstieg aus Restschuldversicherung

KARLSRUHE (mwo). Ärzte, die eine teure Restschuldversicherung für einen Privatkredit loswerden wollen, können möglicherweise aus dem Vertrag aussteigen und mehrere Tausend Euro sparen.

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Die Grundlage dafür hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Leitsatzurteil geschaffen. Danach ist ein Widerruf möglich, wenn die Bank die Restschuldversicherung nicht in ihre Widerrufsbelehrung einbezogen hat.

Im Streitfall hatte ein Kunde der Citibank in Niedersachsen Anfang 2007 einen Kredit von 33.000 Euro aufgenommen. Nur 26.620 Euro wurden ausbezahlt, 6380 Euro dienten zur Finanzierung einer Restschuldversicherung.

Mit Zahlungen von monatlich rund 600 Euro sollte das Darlehen in sieben Jahren zurückgezahlt sein. Doch nach schon zwei Jahren widerrief der Kunde die Verträge; die Bank beharrte aber auf Erfüllung.

Wie nun der BGH entschied, muss der Kunde die Prämie für die Restschuldversicherung sowie die darauf entfallenen Zinsen nicht zurückzahlen. Dadurch spart der Kunde rund 10.000 Euro, rechnete die Anleger-Kanzlei Eberhard Ahr in Bremen vor, die jetzt auf das Karlsruher Leitsatzurteil hingewiesen hat.

Denn nach dem Urteil sind Darlehen und Restschuldversicherung ein sogenanntes verbundenes Geschäft. Dabei werden formal eigenständige Verträge, hier für den Kredit und für die Versicherung, rechtlich als "wirtschaftliche Einheit" gewertet, weil sie sich "wechselseitig bedingen" und unabhängig voneinander nicht abgeschlossen worden wären. Das sieht hier der BGH in dem Umfang als gegeben, in dem der Kredit der Finanzierung der Restschuldversicherung diente.

Als Konsequenz des verbundenen Geschäfts gelten auch für die verbundene Restschuldversicherung die gesetzlichen Widerrufsregeln für einen Verbraucherkredit.

Danach können Verbraucher innerhalb von 14 Tagen von einem Darlehen zurücktreten; die Frist beginnt frühestens nach einer entsprechenden Belehrung durch die Bank.

Allerdings hatte die Citibank nicht darauf hingewiesen, dass auch die verbundene Versicherung gekündigt werden kann. Daher hatte die Widerrufsfrist für diesen Teil des Vertragspakets noch gar nicht begonnen, und der Widerruf war auch noch nach zwei Jahren möglich, urteilte der BGH.

Az.: XI ZR 356/09

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