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BGH

BGH grenzt Betreuungsanspruch von Angehörigen ein

Wer einen Interessenskonflikt hat, ist nicht zur Betreuung des betreffenden Menschen geeignet. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Wenn Menschen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, bekommen Angehörige nicht automatisch den Zuschlag für die Betreuung. Sie haben zwar grundsätzlich Vorrang, müssen für diese Aufgabe aber auch geeignet sein, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss. Auch die eigene Verstrickung in die Interessen des zu Betreuenden kann danach zu einer fehlenden Eignung führen.

Im konkreten Fall ist danach der Vater einer intelligenzgeminderten jungen Frau nicht als Betreuer geeignet. Er ist von der Mutter geschieden und hatte wegen eigener Konflikte die Kontakte der Tochter zu ihrer Mutter und auch zu einer Schwester untergraben. „Angesichts des Konfliktpotenzials in der Familie“ hatte das Amtsgericht Aachen die Betreuung durch den Vater aufgehoben und eine Berufsbetreuerin bestellt. Dies hat der BGH nun als richtig und rechtmäßig bestätigt. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 329/19

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