Outsourcing

BSG verneint Spielraum für Laborärzte

Laborärzte riskieren hohe Honorarkürzungen, wenn sie Überweisungsaufträge an eine Laborgemeinschaft weiterreichen. Auch, wenn sie selbst der Betreiber sind.

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KASSEL. Laborärzte dürfen eine Überweisung nicht an eine Laborgemeinschaft weiterleiten. Das hat das Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel kürzlich klargestellt.

Es bestätigte damit Honorarkürzungen für insgesamt drei Quartale, die sich auf knapp 464.000 Euro summierten.

In dem entschiedenen Streitfall unterhielten ein Laborarzt und ein Labor-MVZ gemeinsam zusätzlich eine Laborgemeinschaft.

Beide führten Überweisungsaufträge oft nicht oder nicht vollständig selbst aus, sondern gaben das "Basislabor" an ihre Laborgemeinschaft weiter.

In sachlich-rechnerischen Richtigstellungen nahm die KV Rheinland-Pfalz diese Fälle von der Abrechnung aus - je Quartal bis über 70.000 Fälle. Dagegen klagten die Laborärzte.

Vom Gebot der persönlichen Leistungserbringung seien Leistungen des Basislabors ausgenommen, wenn sie von einer Laborgemeinschaft erbracht werden, argumentierten sie.

Das müsse nicht nur für normale Arztpraxen, sondern auch für Laborärzte gelten.

Doch laut BSG gilt die entsprechende Regelung des Bundesmantelvertrags nur für Ärzte, die den betreffenden Patienten selbst behandeln.

Das sei bei Laborärzten, die Laboruntersuchungen als Auftragsleistung auf Überweisung vornehmen, jedoch nicht der Fall.

Im Mantelvertrag sei dies zwar nicht ausdrücklich festgeschrieben, werde aber "als selbstverständlich vorausgesetzt". Das gehe auch aus den dem Mantelvertrag zuzurechnenden "Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung" hervor.

Danach müsse einem Arzt, der Laboruntersuchungen bei einer Laborgemeinschaft anfordert, grundsätzlich eine Krankenversicherungskarte vorgelegt werden. Eine "Weiterüberweisung" an eine Laborgemeinschaft sei nicht vorgesehen. (mwo)

Az.: B 6 KA 27/14, R

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