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Fondsbesteuerung

Banken ziehen Pauschale auf Fonds ein

Viele Fonds, die nur in geringem Maße ausschütten, werden pauschal besteuert. Die Abbuchung erfolgt im Januar.

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Frankfurt. Anleger sollten sich nicht wundern, wenn sie Anfang des kommenden Jahres auf ihrem Kontoauszug eine Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ vorfinden. Darauf weist der deutsche Fondsverband (BVI) hin.

Die Banken ziehen dann die sogenannte Vorabpauschale ein. Das seit 2018 geltende Investmentsteuergesetz sieht für viele Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor.

Bei dieser geht das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus, der von der depotführenden Stelle berechnet wird. Nur wenn die Erträge über dem Freistellungsauftrag bzw. dem Sparer-Pauschbetrag von maximal 801 Euro pro Person liegen, bucht sie die Steuer ab.

Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass der Anleger jährlich einen Mindestbetrag versteuert. Daher ist ein in ausreichender Höhe gestellter Freistellungsauftrag wichtig. Sollte dieser nicht vorhanden sein, empfiehlt der BVI den Anlegern, die letzten Tage dieses Jahres dazu nutzen, ihren Freistellungsauftrag noch für dieses Jahr anzupassen. (kaha)

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