Bayerisches Rauchverbot gilt auch in Shisha-Bars

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KARLSRUHE (eb). Auch Inhaber sogenannter Shisha-Bars müssen sich an das seit dem 1. August geltende neue bayerische Rauchverbot halten. Das hat jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden und damit den Antrag eines Barbesitzers auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt.

Der Inhaber des Bistros wollte geltend machen, dass die strikte Neufassung des Rauchverbots ihn in seiner Berufs- und Handlungsfreiheit einschränkt. Schließlich basiere das Konzept seiner Gaststätte wesentlich auf dem Angebot von Wasserpfeifen.

Die Verfassungsrichter sahen das anders und verwiesen auf vorangegangene Entscheidungen in ähnlichen Fällen. Die Gefahrenabwehr durch Rauchverbote wichtiger einzuschätzen seien, als individuelle Freiheitsrechte.

Beschluss des BVerfG: 1 BvQ 23/10

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