Bedarfsplan ist für Ermächtigung bindend
KASSEL (mwo). Die Zulassungsgremien sind an die Aufnahme eines Krankenhauses in den Bedarfsplan gebunden.
Die Ermächtigung zur ambulanten Versorgung können sie daher nicht verweigern, urteilte auf die Klage einer psychiatrischen Tagesklinik das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Zulassungs- und Berufungsausschuss Westfalen-Lippe hatten die Ermächtigung mit dem Hinweis abgelehnt, die Tagesklinik gewährleiste keine Versorgung rund um die Uhr. Das BSG entschied jedoch, dass die Ermächtigung nicht an eine vollstationäre Versorgung gebunden sei (Az.: B 6 KA 61/07 R).