Behinderungsbedingte Umbaukosten mindern Steuerlast

Die Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung sind steuerlich absetzbar. Auch dann, wenn der Umbau langfristig geplant ist, so ein aktuelles Urteil.

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MÜNCHEN (mwo). Der behindertengerechte Umbau einer Wohnung mindert die Steuerlast. Die Kosten gelten als "außergewöhnliche Belastung", bekräftigte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in München. Nach dem neuen Urteil gilt dies auch dann, wenn der Umbau im Rahmen einer Gesamtsanierung langfristig geplant wurde.

Die klagende Familie hat ein schwerbehindertes Kind. Sie wohnte bislang zur Miete, kaufte 2005 aber ein um 1900 gebautes Haus. Der Altbau wurde für 193.800 Euro umgebaut und modernisiert. Davon gab die Familie in ihrer Steuererklärungen 2006 30.000 Euro und 2007 weitere 4000 Euro als behinderungsbedingte "außergewöhnliche Belastungen" an.

Das Finanzamt verweigerte die Steuervergünstigung, weil die Familie für ihre höheren Ausgaben ja auch eine höherwertigere Wohnung bekomme.

Doch nach neuer Rechtsprechung hindert dieser Gegenwert die steuerliche Absetzbarkeit nicht mehr, betonte der BFH. Diese trete gegenüber der "Zwangsläufigkeit" zurück, die sich aus der Behinderung ergebe. Entsprechend hatte der BFH 2009 zum Wohnungsumbau nach einem Schlaganfall entschieden.

Doch die neue Rechtsprechung gilt nicht nur in einer solchen akuten Notsituation, heißt es nun in dem neuen Urteil. Auch behinderungsbedingte Mehrkosten, die im Zuge einer langfristig geplanten Grundsanierung entstehen, seien als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Urteilsgründe sind auch auf einen Neubau übertragbar; ausdrücklich hatte der BFH hierüber aber nicht zu entscheiden.

Az.: VI R 16/10

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