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Versicherungs-Urteil

Bei Unfallversorgung rechtzeitig an Attest für private Unfallversicherung denken

Eine private Assekuranz lehnt Invaliditätsleistungen nach Sturz ab. Grund war aber nicht der Alkohol. Die Frau hatte es schlicht versäumt, innerhalb der vertraglichen Frist ein Attest einzureichen.

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Braunschweig. Bei der Versorgung eines Freizeitunfalls müssen Arzt und Patient rechtzeitig an eine Bescheinigung für eine private Unfallversicherung denken. Denn versäumen Versicherte hierfür die Frist, muss die Versicherung nicht zahlen – selbst dann, wenn sie die Leistungen zunächst aus ganz anderen Gründen abgelehnt hatte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschied. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies inzwischen bestätigt.

Die Klägerin war nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ernsthaft verletzt. Ihren Antrag auf Leistungen wegen Invalidität lehnte ihre private Unfallversicherung ab. Ursache des Unfalls sei der Alkoholkonsum gewesen; dies schließe die Leistungspflicht aus. Die Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Grund war allerdings nicht der Alkohol. Die Frau hatte es schlicht versäumt, innerhalb der vertraglichen Frist von 24 Monaten ein Attest einzureichen, mit dem ein Arzt ihr unfallbedingte Dauerschäden bescheinigt.

Hierzu entschied das OLG Braunschweig, dass sich die Versicherung darauf auch dann berufen kann, wenn sie ihre Einstandspflicht zunächst wegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung der Frau abgelehnt habe. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Versicherung habe nicht erklärt, dass der Alkohol der einzige Grund für die Leistungsablehnung gewesen sei. Ein schützenswertes Vertrauen sei daher nicht entstanden, so das OLG. Der BGH in Karlsruhe dies inzwischen bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. (mwo)

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