Belegärzte können selbst erbrachtes Labor abrechnen

KASSEL (mwo). Belegärzte müssen selbst erbrachte Laborleistungen in der Regel vergütet bekommen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in einer aktuellen Sitzung bekräftigt.

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Damit verwarf das BSG eine früher gegenteilige Regelung der Honorarverteilung in Niedersachsen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat diese inzwischen zum Quartal II/2005 angepasst.

Dem klagenden Arzt hatte die KV noch im Quartal II/2001 über 1500 Euro von der Honorarabrechnung gestrichen: Laborleistungen seien für Belegärzte nicht berechnungsfähig.

Doch das ist falsch, urteilte das BSG. Berechtigtes Ziel von Sonderregelungen für die belegärztliche Tätigkeit könne es nur sein, Doppelvergütungen zu verhindern. Im Pflegesatz der Krankenhäuser für belegärztliche Behandlungen seien die notwendigen Laborleistungen in der Regel aber nicht einkalkuliert.

Ein Belegarzt, der diese Leistungen selbst erbringen kann und darf, dürfe sie daher auch abrechnen. Anderes gelte nur, wenn die Laborleistungen im Einzelfall bereits über den Pflegesatz der Belegstation finanziert werde.

Az.: B 6 KA 30/07 R

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