Direkt zum Inhaltsbereich

Belegärzte können selbst erbrachtes Labor abrechnen

KASSEL (mwo). Belegärzte müssen selbst erbrachte Laborleistungen in der Regel vergütet bekommen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in einer aktuellen Sitzung bekräftigt.

Veröffentlicht:

Damit verwarf das BSG eine früher gegenteilige Regelung der Honorarverteilung in Niedersachsen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat diese inzwischen zum Quartal II/2005 angepasst.

Dem klagenden Arzt hatte die KV noch im Quartal II/2001 über 1500 Euro von der Honorarabrechnung gestrichen: Laborleistungen seien für Belegärzte nicht berechnungsfähig.

Doch das ist falsch, urteilte das BSG. Berechtigtes Ziel von Sonderregelungen für die belegärztliche Tätigkeit könne es nur sein, Doppelvergütungen zu verhindern. Im Pflegesatz der Krankenhäuser für belegärztliche Behandlungen seien die notwendigen Laborleistungen in der Regel aber nicht einkalkuliert.

Ein Belegarzt, der diese Leistungen selbst erbringen kann und darf, dürfe sie daher auch abrechnen. Anderes gelte nur, wenn die Laborleistungen im Einzelfall bereits über den Pflegesatz der Belegstation finanziert werde.

Az.: B 6 KA 30/07 R

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Bewertungsausschuss

Der Humangenetik stehen deutliche Kürzungen bevor

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tipps

Sommerhitze: Das ist wichtig bei älteren Patienten

Deutsche Gesellschaft für Nephrologie

Post-COVID-Syndrom: Blutwäsche in Studie ohne Nutzen für Betroffene?

Lesetipps
Es muss nicht immer die ganze Packung sein. Bei Abklingen der Symptome reicht oft eine kürzere Dauer der Antibiotikatherapie.

© umang / stock.adobe.com

Kürzer ist oft besser

Wann ein Antibiotikum früher abgesetzt werden kann

Frau mit Restless-Legs-Syndrom liegt im Bett und wackelt mit den Beinen.

© Andrey Popov / stock.adobe.com

Achtung vor RLS-Mimics

Restless-Legs-Syndrom: Mit 5 Kriterien zur Diagnose

Mehrere Menschen im Gespräch

© Jacob Lund / stock.adobe.com

Wohlbefinden stärken

Wie sich psychische Erkrankungen im Praxisteam vorbeugen lassen