Adressen vertauscht
Bewerberdaten an Dritte gesendet: Bundesgerichtshof sieht Anspruch auf Entschädigung
Bewerbungsunterlagen müssen vertraulich behandelt werden. Wer bei einer Antwort aus Versehen Adressen verwechselt, verstößt gegen Datenschutzregeln. Das kann unter Umständen teuer werden.
Veröffentlicht:
Bei Bewerbungen auf Stellenangebote gilt Diskretion. Wer Daten von Bewerbern weitergibt, muss gegebenenfalls Entschädigung zahlen.
© fovito / Fotolia
Karlsruhe . Arbeitgeber müssen sorgsam mit den Daten von Stellenbewerbern umgehen. Werden diese auch nur versehentlich an eine unbefugte dritte Person weitergegeben, kann ein entschädigungspflichtiger Datenschutzverstoß vorliegen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Für einen Entschädigungsanspruch reiche es aus, dass der Betroffene eine missbräuchliche Verwendung der weitergegebenen Bewerberdaten befürchten muss. Dass infolge des Datenschutzverstoßes nur ein geringer Schaden vorliege, schließe einen Entschädigungsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO nicht aus, so die Karlsruher Richter mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger über das Online-Portal Xing bei einer Bank beworben. Eine Bankmitarbeiterin schrieb über den Xing-Messenger, dass die Gehaltsvorstellungen zu hoch seien.
Antwort ging an falsche Person
Das Problem: Die Mitarbeiterin hatte die Nachricht fehlerhaft an eine andere, dritte Person gesandt. Diese kannte den Kläger und informierte ihn über die negative Antwort. Der Kläger forderte wegen des Datenschutzverstoßes eine Entschädigung von mindestens 2.000 Euro.
Nach Vorlage des Falles beim EuGH urteilte der BGH, dass dem Kläger dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht. Über deren Höhe müsse die Berufungsinstanz noch entscheiden.
Für einen Entschädigungsanspruch müsse die betroffene Person einen tatsächlichen Schaden erlitten haben. Ein bestimmter Schweregrad sei aber nicht erforderlich.
Hier bestehe die begründete Befürchtung, dass die dritte Person die Daten missbräuchlich verwenden könnte. Dies wäre etwa der Fall, wenn diese sich als Konkurrent um eine andere Stelle bewirbt und sie sich mit der Verwendung der Daten des Klägers einen Vorteil verschafft. (fl)
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 97/22






