Arzneimittel

Bundesfinanzhof legt Streit dem EuGH vor

Die Umsatzsteuerlast auf Arznei darf nicht davon abhängen, ob Patienten privat oder gesetzlich versichert sind, so der BFH.

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MÜNCHEN.Die unterschiedliche Handhabung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel für Patienten einerseits der gesetzlichen und andererseits der privaten Krankenversicherung ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtswidrig. Mit einem Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: V R 42/15) legten die Münchener Richter daher die Klage eines Pharmaherstellers dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vor.

In dem Streit geht es um die Preisabschläge und Herstellerrabatte, die die Pharmaunternehmen für einen Großteil der Medikamente den gesetzlichen und auch den privaten Krankenkassen gewähren müssen. Bei patentgeschützten Medikamenten sind dies sieben Prozent, bei anderen insgesamt 16 Prozent. Bei gesetzlich Krankenversicherten stellen die Apotheken der Krankenkasse sofort einen entsprechend geminderten Preis in Rechnung. Die Hersteller geben ihr Arzneimittel zu dem verminderten Preis ab. Entsprechend vermindert sich so auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Privatversicherte dagegen zahlen den vollen Preis und reichen die Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein. Die Versicherung erstattet dem Patienten den vollen Betrag, den Abschlag bekommt sie dann direkt vom Hersteller. Weil hier keine geschlossene Leistungskette vom Hersteller zum Verbraucher zu dem verminderten Preis besteht, bleiben die Pharmaunternehmen bei den Privatversicherten auf der auf die Abschläge entfallenden Umsatzsteuer sitzen.

Der BFH hält dies für unzulässig. Die Höhe der Umsatzsteuer dürfe nicht davon abhängen, ob Arzneimittel an privat oder an gesetzlich Krankenversicherte ausgegeben werden. Das auch in der europäischen Grundrechte-Charta verankerte Gleichbehandlungsgebot sei verletzt. Da sich das Recht der Umsatzsteuer weitgehend an EU-Vorgaben orientiert, fragten die Münchener Richter beim EuGH an, ob die ungleiche Berechnung der Mehrwertsteuer je nach Versichertenstatus des Patienten mit EU-Recht vereinbar ist. (mwo)

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