Reform des Infektionsschutzgesetzes
Bundesrat beschließt Gesetz zur Triage
Berlin. Künftig soll allein die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit lebensbedrohlich erkrankter Menschen den Ausschlag geben, wer bei begrenzten Kapazitäten intensivmedizinisch behandelt wird. Nach dem Bundestag beschloss am Freitag auch der Bundesrat eine entsprechende Reform des Infektionsschutzgesetzes.
Alter oder Behinderung sollen demnach kein Kriterium für eine Negativauswahl sein. Bei der so genannten Triage geht es um die Frage, wer überlebenswichtige Ressourcen wie etwa ein Atemgerät oder ein Intensivbett erhält, wenn nicht genügend für alle Patienten vorhanden sind.
Das Gesetz, das Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgelegt hatte, verbietet auch die Ex-post-Triage. So wird verhindert, dass eine bereits laufende Behandlung zugunsten eines Patienten mit besseren Überlebenschancen abgebrochen würde.
Zuteilungsentscheidung wird geregelt
Gesetz zur Triage: Die Regelungen, Pflichten und Kritikpunkte im Einzelnen
Kirchliche Wohlfahrtsverbände wie Caritas und Diakonie hatten das Verbot im Vorfeld begrüßt. Die Entscheidung über eine Triage soll nach dem Gesetz grundsätzlich kein Arzt allein treffen. Sind Personen mit Behinderungen betroffen, muss zudem ein weiterer Entscheider hinzugezogen werden.
Beschlossen wurde auch, dass Krankenhäuser getroffene Triage-Entscheidungen an die zuständigen Landesbehörden melden müssen. Spätestens Ende 2025 soll eine Evaluierung des Gesetzes aus rechtlicher, medizinischer und ethischer Perspektive beauftragt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber im vergangenen Dezember aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung bei Triage-Entscheidungen in Pandemie-Situationen zu treffen. (KNA)