Bei Streit um Vergütung
Bundessozialgericht betont ärztliche Dokumentationspflichten
Verzichten Ärzte bei bestimmten Gebührenziffern auf die Dokumentation, geht im Streitfall der fehlende Nachweis zu ihren Lasten. Laut Gericht hat die Dokumentation eine Beweisfunktion.
Veröffentlicht:Kassel. Selbst wenn eine Gebührenziffer spezifische Dokumentationspflichten nicht ausdrücklich festlegt, sollten Ärzte auf die Dokumentation einer Leistung nicht verzichten. Dazu verpflichtet der Bundesmantelvertrag, und bei einem Streit um die Vergütung geht der fehlende Nachweis zulasten des Arztes, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.
Der Kläger ist hausärztlicher Internist in Bayern. Nach einer Plausibilitätsprüfung hatte die KV die Honorarbescheide für die Quartale I/2012 bis I/2015 aufgehoben. Zuletzt forderte sie noch gut 53.000 Euro zurück. Dies hatte das Landessozialgericht (LSG) München bestätigt. Der Arzt habe „grob fahrlässig falsch abgerechnet“. Abgerechnete Leistungen seien nicht dokumentiert gewesen.
„Grob fahrlässige Abrechnung“
Weil das LSG die Revision nicht zugelassen hatte, legte der Arzt eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese blieb vor dem BSG nun aber ohne Erfolg.
„Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Arzt seit jeher verpflichtet, die bei der Behandlung eines Patienten gemachten Feststellungen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zu dokumentieren“, heißt es in dem Kasseler Beschluss.
Dies ergebe sich bereits aus dem Bundesmantelvertrag. Danach seien die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung „in geeigneter Weise zu dokumentieren“, sofern etwa in der Leistungslegende keine weitergehenden Anforderungen bestimmt sind.
Richter sehen Beweisfunktion
Nach bisheriger Rechtsprechung richteten sich „Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation grundsätzlich nach den medizinischen Erfordernissen“.
Zu Recht habe das LSG der Dokumentation auch eine „Beweisfunktion“ beigemessen. Könne ein Arzt bestimmte Leistungen nicht nachweisen, gehe dies im Zweifel zu seinen Lasten. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 10/22 B