Revision zurückgewiesen

Urteil: Heilpraktiker dürfen für Eigenblutprodukte kein Blut abnehmen

Das Gericht verweist auf das Transfusionsgesetz, wonach Blut nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden darf. Das gelte auch für Eigenblutspenden.

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Leipzig/Münster. Heilpraktiker dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihren Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Das Gericht in Leipzig hat bereits am 15. Juni 2023 Revision gegen ein entsprechendes Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zurückgewiesen, wie die Pressestelle der Deutschen Presse-Agentur mitteilte .

Das OVG in Münster hatte im April 2021 die Klagen von Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt abgewiesen und die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde bestätigt. Demnach darf laut Transfusionsgesetz Blut nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.

Die Heilpraktiker hatten jahrzehntelang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Dies war aber ohne den Arztvorbehalt einzuhalten nicht rechtens, hatte das OVG vor zwei Jahren entschieden.

Dabei sei es nicht um die Bewertung der Wirksamkeit der Therapie gegangen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, betonten die OVG-Richter. Und das gelte auch für Eigenblutspenden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung in allen Punkten. (dpa)

Bundesverwaltungsgericht; Az: BVerwG 3 C 3.22, BVerwG 3 C 5.22 und BVerwG 3 C 4.22

Erratum: In der Überschrift einer alten Version des Artikels war nicht genau formuliert, dass die Blutentnahme nicht generell, sondern für Eigenblutprodukte untersagt wurde.

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