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Pandemie-Fragen

COVID-19 als Berufskrankheit? Für Ärzte ein reales Szenario

Der Spielraum für Ärzte, eine beruflich erworbene COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, ist größer, als viele denken.

Von Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Angesteckt trotz Schutzausrüstung? Ärzte, Pfleger und MFA, die sich bei der Arbeit mit COVID-19-Patienten infizieren, sollten dies als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Angesteckt trotz Schutzausrüstung? Ärzte, Pfleger und MFA, die sich bei der Arbeit mit COVID-19-Patienten infizieren, sollten dies als Berufskrankheit anerkennen lassen.

© Jens Büttner / dpa-Zentralbild / dpa

Berlin. COVID-19 kann bei Ärzten, Pflegekräften und MFA eine Berufskrankheit sein. Gerade niedergelassene Ärzte und ihre Mitarbeiter waren zu Beginn der Pandemie angesichts mangelnder Schutzausrüstung einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Nicht wenige Ärzte, MFA oder Pflegekräfte waren letztlich erkrankt.

Die Unfallversicherung (DGUV) hat jetzt in einem Merkblatt zusammengefasst, wie Gesundheitsberufe die Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen können. Der Versicherungsschutz sei nicht gefährdet, auch wenn Ärzte ohne ausreichende Schutzausrüstung gearbeitet haben. „Für den Versicherungsschutz maßgeblich ist allein die Verursachung durch die Tätigkeit“, heißt es in dem aktuellen Infoblatt, das die DGUV mit der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in Berlin publiziert hat.

Grundsätzlich müssen laut DIVI und DGUV bei betroffenen Ärzten, MFA, Pflegern & Co folgende drei Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit vorliegen:

  • Vorangegangener Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen;
  • relevante Symptome, wie zum Beispiel Fieber oder Husten;
  • positiver SARS-CoV-2-Nachweis durch einen PCR-Test.

Bestehe ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden, so DIVI und DGUV. Denn sowohl Ärzte als auch Arbeitgeber seien verpflichtet, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Was wird übernommen?

Sei die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernehme die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, heißt es weiter. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit könne sie auch eine Rente zahlen und im Todesfall eine Hinterbliebenenrente.

„Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen“, appelliert DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 10.06.202011:36 Uhr

Wie passt das zusammen?

SARS-CoV-2-Infektion und COVID-19-Erkrankung sind im Regelfall immer ein Arbeitsunfall für Ärzte, Pflegekräfte und Gesundheitsberufe, wenn diese einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Fehlende und mangelhafte Schutzausrüstungen ergeben weitere Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall.

Es ist eine klassische juristische Haarspalterei, dass eine COVID-19-Erkrankung angeblich gar kein Arbeitsunfall, aber zugleich eine Berufskrankheit sein könnte. https://www.aerzteblatt.de/archiv/213590/Coronakrise-COVID-19-kann-eine-Berufskrankheit-sein

Die DGUV e.v. ist der Dachverband der Unternahmerhaftpflicht-Versicherungsträger (vgl. § 104 SGB VII), und will die Definition eines Arbeitsunfalls bei COVID-19-Erkrankung und SARS-CoV-2-Infektionen ohne nachprüfbare Rechtsgrundlage löschen?
Die pandemische Allge­meingefahr ist kein hinreichender Grund, den Arbeitsunfall auszuschließen, wenn speziell im Berufsgenossenschafts-Bereich Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege Menschen und Mitarbeiter ganz besonders von Infektionsfällen bedroht sind, während die Allgemeinbevölkerung mit unter 1% nur ein geringes, allgemeines Infektionsrisiko aufweist.

Spürt man etwa die klammheimliche Freude bei der DGUV-Behauptung: "Erkranke ein Versicherter an einer Gefahr, von der er zur selben Zeit und mit gleicher Schwe­re auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre"?
Es handelt sich um einen Arbeitsunfall durch die Abhängigkeit von der versicher­ten Tätigkeit. Ärzte müssen daher bei bestehendem Anfangsverdacht auf eine Arbeitsunfall bedingte COVID-19-Erkrankung insbesondere bei mangelhaften oder schadhaften Schutzvorkehrungen einen Durchgangsarzt(D)-Bericht abhängig von der versicher­ten Tätigkeit erstellen. Der D-Bericht muss dann pflichtgemäß von der DGUV geprüft und mit Rechtsmittel-Belehrung beschieden werden.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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