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Chronisch Krank: Fitness-Vertrag gilt trotzdem

MÜNCHEN (dpa). Mitglieder eines Fitnessstudios haben bei einer schon vor Vertragsabschluss bekannten Krankheit kein Sonderkündigungsrecht.

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Dies bestehe nur, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung gebe, teilte das Amtsgericht München am Montag mit.

Ein Münchner hatte einen 24-Monats-Vertrag mit seinem Fitnessstudio wegen einer chronischen Gelenkerkrankung fristlos gekündigt.

Das Studio nahm die Kündigung nicht an und verlangte von dem Mitglied, etwa 1000 Euro zu zahlen. Als der Mann sich weigerte, zog der Studiobetreiber vor Gericht.

Er bekam Recht, da der Erkrankte bereits vor Vertragsabschluss von der Krankheit gewusst hatte.

Az.: 213 C 22567/11

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