Chronisch Krank: Fitness-Vertrag gilt trotzdem

MÜNCHEN (dpa). Mitglieder eines Fitnessstudios haben bei einer schon vor Vertragsabschluss bekannten Krankheit kein Sonderkündigungsrecht.

Veröffentlicht:

Dies bestehe nur, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung gebe, teilte das Amtsgericht München am Montag mit.

Ein Münchner hatte einen 24-Monats-Vertrag mit seinem Fitnessstudio wegen einer chronischen Gelenkerkrankung fristlos gekündigt.

Das Studio nahm die Kündigung nicht an und verlangte von dem Mitglied, etwa 1000 Euro zu zahlen. Als der Mann sich weigerte, zog der Studiobetreiber vor Gericht.

Er bekam Recht, da der Erkrankte bereits vor Vertragsabschluss von der Krankheit gewusst hatte.

Az.: 213 C 22567/11

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Studie in Hausarztpraxen

Welche Herzgeräusche geben Anlass zur Besorgnis?

Lesetipps
Mädchen bei einer Impfung

© SHOTPRIME STUDIO / stock.adobe.com

Tipps fürs Impfgespräch

HPV-Impfung: Mit dieser Fünf-Punkte-Strategie Eltern überzeugen