COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Corona-Fall in Reha-Klinik führt nicht automatisch zu Aufnahmestopp
Das Verwaltungsgericht Minden stärkt in Pandemiezeiten einer Reha-Klinik den Rücken im Zwist mit einer Gemeinde: Es geht um einen Corona-Verdachtsfall.
Veröffentlicht:Minden. Ein einziger möglicher Corona-Fall in einer Reha-Klinik rechtfertigt noch nicht einen vollständigen Stopp für die Neuaufnahme von Patienten. Das gilt erst recht, wenn die Rehabilitationsklinik im Zuge der COVID-19-Pandemie für die Entlastung der regulären Krankenhäuser gedacht ist, entschied das Verwaltungsgericht Minden in einem nicht rechtskräftigen Beschluss.
Nach dem „COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz“ können auch Reha-Kliniken für die Aufnahme und Behandlung akutstationärer Patienten zugelassen werden, um so die anderen Krankenhäuser zu entlasten. Eine solche Sonderzulassung hatte hier die Rehabilitationsklinik im Kreis Höxter für die Zeit bis Ende September 2020 erhalten.
Am 8. April 2020 wurde bekannt, dass sich eine Frau mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hatte, die zuvor Patientin in der Reha-Klinik war. Die zuständige Gemeindebehörde ordnete daraufhin einen Aufnahmestopp für neue Patienten an.
Risiko-Abwägung nötig
Dagegen klagte die Reha-Klinik und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung. Diesem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Minden nun statt. Zwar könne ein Aufnahmestopp ein taugliches Mittel sein, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Voraussetzung sei jedoch eine Abwägung und die Prüfung milderer Maßnahmen.
Hier bestehe lediglich die Vermutung, dass sich die Frau in der Rehabilitationsklinik angesteckt haben müsse. Als Reaktion auf COVID-19-Fälle in einer Gesundheitseinrichtung halte das Robert Koch-Institut einen Aufnahmestopp nicht für zwingend notwendig. Andere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus habe die Gemeinde aber nicht geprüft. Das sei hier auch gerade deshalb geboten, weil die Rehabilitationsklinik auch der Entlastung anderer Krankenhäuser dienen sollte. (mwo)
Verwaltungsgericht Minden, Az.: 7 L 299/20