Urteil

Corona-Maßnahmen gelten auch für Menschen nach ausgeheilter Infektion

Eine Familie klagte nach überstandener SARS-CoV-2-Infektion gegen die geltenden Schutzmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies die Klage ab: Ob von Genesenen eine Ansteckungsgefahr ausgeht, sei unklar.

Veröffentlicht:

Mannheim. Die Frage der Immunität nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion ist wissenschaftlich weiterhin nicht geklärt. Betroffene dürfen daher den gleichen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen unterworfen werden wie andere Bürger, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem aktuell veröffentlichten Eilbeschluss. Sogar Quarantänemaßnahmen sind danach jedenfalls dann zulässig, wenn die Infektion mehr als sechs Monate zurückliegt.

Eine Familie mit zwei Kindern war vor Gericht gezogen. Sowohl Eltern als auch Kinder hatten sich mit dem Coronavirus angesteckt, gelten seit April 2020 allerdings als genesen. Sie verlangten, dass mehrere Coronabeschränkungen wie Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und Zutrittsverbote für sie nicht mehr gelten dürften. Sie seien nun immun und damit als Krankheitsüberträger ungeeignet.

Keine belastbaren Daten zur Immunität

Der VGH wies den Antrag der Familie auf Außer-Vollzug-Setzung der maßgeblichen Coronabeschränkungen zurück. „Es gibt keine belastbaren Daten, ob ein Antikörper-Nachweis mit Immunität gleichzusetzen ist und wie lange eine solche Immunität bestehen würde“, heißt es in dem Mannheimer Beschluss. Neuere Studien gingen von einer stabilen Konzentration von Antikörpern für mindestens fünf Monate aus, bei Patienten mit einem milderen Verlauf sei jedoch ein schnellerer Rückgang beobachtet worden.

Auch die Vorschrift, dass auch früher infizierte Reiserückkehrer aus Risikogebieten in Quarantäne müssen, wenn ihre überstandene Corona-Infektion länger als sechs Monate zurückliegt, sei daher nicht willkürlich getroffen worden und voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Mannheim, Az.: 1 S 4025/20

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