Arbeitsrecht in Pandemiezeiten

Corona: Vorsätzliches Anhusten kann den Job kosten

Durch vorsätzliche Verletzung der Corona-Hustenetikette können Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Allerdings ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Von Frank Leth und Martin Wortmann Veröffentlicht:
Immer schön an sich halten und auf Abstand bleiben – in Corona-Zeiten noch mehr als sonst. Das gilt auch im Büro.

Immer schön an sich halten und auf Abstand bleiben – in Corona-Zeiten noch mehr als sonst. Das gilt auch im Büro.

© Sharon Barnes / iStock / Thinkstock

Düsseldorf. Halten sich Arbeitnehmer nicht an die betrieblichen Corona-Schutzmaßnahmen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben. Hustet ein Mitarbeiter einen Kollegen unter anderem absichtlich an und äußert er dabei die Hoffnung, dass dieser sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert, kann das grundsätzlich die Kündigung rechtfertigen, urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Für die Wirksamkeit der Kündigung müsse der Arbeitgeber den Sachverhalt aber klar beweisen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber im März 2020 einen internen Pandemieplan ausgearbeitet und den Mitarbeitern bekannt gegeben, um das Ansteckungsrisiko zu senken. Darin enthalten war die übliche Hustetikette: Abstand halten und in Taschentuch oder Armbeuge husten. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte der klageführende Mitarbeiter gegenüber Kollegen geäußert, die Maßnahmen nicht ernst zu nehmen.

Auch ohne Abmahnung möglich

Tage später habe er einen Kollegen ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von höchstens einer Armlänge vorsätzlich angehustet und den Wunsch geäußert, dass der Kollege eine Corona-Infektion bekommen solle. Auch sonst habe er mehrfach vorgeschriebene Hygienemaßnahmen und Sicherheitsabstände nicht eingehalten. Daher kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Der Jungzerspannungsmechaniker bestritt die Vorwürfe und klagte. Das LAG urteilte, dass vorsätzliches Anhusten aus nächster Nähe und die Äußerung, dass ein Mitarbeiter so Corona bekommen solle, „in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kollegen“ verletzt. Mache der Arbeitnehmer zusätzlich noch deutlich, dass er sich nicht an die Arbeitsschutzvorschriften halten wolle, sei durchaus ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung möglich.

Dies müsse der Arbeitgeber aber auch beweisen können. Im Streitfall sei ihm das doch nicht gelungen. Einer Verletzung allein der Abstandsregeln könne ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 3 Sa 457/20

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