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Bundesfinanzhof

Corona führt nicht zu Aufschub bei steuerlichen Altschulden

Bei steuerlichen Altschulden bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Zeitraum vor dem 19. März 2020 gültig, so die obersten Finanzrichter.

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München. Die Coronavirus-Pandemie sorgt nicht für Aufschub bei steuerlichen Altschulden. Eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums schützt nur vor neuen Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 19. März 2020, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Es wies damit ein Unternehmen aus dem EU-Ausland ab, das dort Steuerschulden in Höhe von fast sechs Millionen Euro hatte. Auf ein Amtshilfeersuchen erließen hessische Steuerbehörden einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid und pfändeten auf zwei Konten gut eine Million Euro.

Dagegen wehrte sich das Unternehmen unter anderem mit dem Hinweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020. Wegen der Coronapandemie fordert es die Finanzämter auf, bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen „abzusehen“.

Wie nun der BFH entschied, bezieht sich das Schreiben nur auf neue Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 19. März 2020. Darauf deute schon das Wort „absehen“ hin. Es sei nicht erkennbar, dass das Finanzministerium auch frühere Vollstreckungsmaßnahmen habe rückabwickeln wollen.

In einer Mitteilung des BFH heißt es hierzu: „Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.“ (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: VII B 73/20 (AdV)

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