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Recht

Coronavirus hebelt gerichtliche Verfahrenswege nicht aus

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen Kundgebungsverbot abgewiesen.

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Karlsruhe. Auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie können Bürger nicht direkt das Bundesverfassungsgericht (BVG) anrufen. Auch in besonders eiligen Fällen ist der Weg über die Fachgerichte einzuhalten, wie jetzt das Gericht in Karlsruhe entschied. Es wies am Freitag eine Beschwerde gegen das Verbot einer Kundgebung in Karlsruhe ab.

Infektionsschutz hat Vorrang

Die Beschwerdeführer hatten – kurzfristig am 18. März – für diesen Freitagnachmittag, 20. März, eine zweistündige Kundgebung „gegen die Menschenrechtsverletzungen an der und vor der griechischen Grenze und in den Flüchtlingslagern“ angemeldet. Hierzu erwarteten sie rund 400 Teilnehmer.

Die Stadt hatte die Versammlung am 19. März verboten. Sie begründete dies mit dem Infektionsschutzgesetz und den entsprechenden Maßnahmen des Landes Baden-Württemberg zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2.

Wegen der nur noch kurzen verbliebenen Zeit riefen die Veranstalter hiergegen direkt das Bundesverfassungsgericht an.

Instanzen müssen eingehalten werden

Doch dies war unzulässig, befanden die Karlsruher Richter. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht komme „nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat“.

Das sei hier nicht geschehen. Dabei seien kurze Fristen in Versammlungsstreitigkeiten durchaus nicht ungewöhnlich. Die Annahme, Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten sei so kurzfristig nicht mehr zu erlangen gewesen, sei daher nicht gerechtfertigt. Hinweise darauf hätten die Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen.

Eine inhaltliche Entscheidung, inwieweit die Corona-Pandemie Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigt, ist mit dem Karlsruher Beschluss nicht verbunden. (mwo)

Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 661/20

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