Steuer 2017

Das müssen Ärzte beachten

Weniger Bürokratie bei der Steuererklärung und endlich das Ende der kalten Progression? – Während im Steuerrecht einige Erleichterungen warten, müssen Ärzte dieses Jahr als Praxischefs vor allem in Sachen Arbeitsschutz nachlegen.

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Das müssen Ärzte beachten

© Getty Images/iStockphoto

NEU-ISENBURG. Ein Jahresstart ohne Änderungen im Steuerrecht? So etwas gibt es nicht. Doch 2017 steigen nicht nur Grundfreibeträge und Kindergeld – die Regierung hat tatsächlich auch an der Entrümpelung der Steuererklärung weitergearbeitet. Um rund 6,3 Milliarden Euro sollen die Steuerzahler entlastet werden.

Geht es um den Betrieb Arztpraxis, müssen sich Praxischefs aber auch auf zusätzliche Pflichten einstellen, denn seit Januar greift die neue Arbeitsstättenverordnung.

Fiskus verzichtet auf Papierbelege

Geht es nach der Bundesregierung, dann wird auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Fiskus künftig weitgehend verzichtet – und zwar in beide Richtungen. Wer seine Steuererklärung elektronisch abgibt, muss seit Januar Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Es reicht, diese aufzubewahren – und zwar bis ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung.

Freibetrag und Kindergeld steigen

Von den steuerlichen Entlastungen in 2017 sollen laut Bundesfinanzministerium vor allem Familien profitieren. So wird denn auch der Kinderfreibetrag um 108 Euro auf 4716 Euro angehoben. Das monatliche Kindergeld steigt um 2 Euro; für das 1. und 2. Kind auf 192 Euro, für das 3. Kind auf 198 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind auf 223 Euro.

Der jährliche steuerliche Grundfreibetrag wurde um 168 Euro auf 8820 Euro erhöht. Entsprechend wurde auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 8820 Euro angehoben.

Ausgleich der kalten Progression

Um beim Vorhaben, die sogenannte kalte Progression abzuschaffen, einen Schritt weiterzukommen, wurden die Tarifeckwerte in der Steuertabelle um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 – genauer um 0,73 Prozent – nach rechts verschoben. Damit wird das Problem, dass der ein oder andere Steuerzahler trotz Mehreinkommen nach dem Steuerabzug weniger als ohne das Einkommensplus übrig hat, allerdings noch nicht ausgemerzt. So richtig greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent in diesem Jahr erst ab einem Jahreseinkommen von 53.800 Euro (Grundtabelle).

Gefährdungsbeurteilung erweitert

Durch die neue Arbeitsstättenverordnung müssen bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes auch psychische Belastungen berücksichtigt werden. Dies sah zwar auch schon das Arbeitsschutzgesetz vor. Die neue Verordnung konkretisiert die Vorschrift jedoch: So sind nun Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz zu erfassen.

Arbeitsplatz nicht ohne Tageslicht

Außerdem muss es bei dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen und in Sozial- und Bereitschaftsräumen eine Sichtverbindung nach außen und ausreichend Tageslicht geben. Eine Ausnahme gilt allerdings für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen, so etwa in Op-Sälen. Die Ausnahme gilt zudem für Toiletten und eine Teeküche.

Mindestlohn steigt

Seit dem 1. Januar beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 8,84 Euro brutto je Stunde (2016: 8,50 Euro). Die Steigerung von 34 Cent orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hatte sich im Sommer 2016 einstimmig für diese Anpassung ausgesprochen. Die Kommission wird nun alle zwei Jahre über den Mindestlohn beraten.

Das Lohnminimum gilt für volljährige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten, Auszubildende und Personen mit Pflichtpraktikum oder einem Praktikum von weniger als drei Monaten.

Finanzspritze für Weiterbildung

Die Bundesregierung will den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen erhöhen. Das heißt für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten: Erhält ein Arbeitnehmer eine Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit, entfällt die bisherige Kofinanzierungspflicht der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber.

Bessere Information

Verkaufsprospekte und Informationsblätter zu Vermögensanlagen müssen seit dem 3. Januar zusätzliche Infos über die Zielgruppe, den Zweck der Anlage und zu möglichen Verlusten enthalten. Die Finanzinstitute sind dabei verpflichtet, umfassend zu bewerten, welche Verluste für Kunden tragbar sind und sie müssen dies regelmäßig überprüfen.

Ähnliches gilt für Altersvorsorge und Basisrentenverträge: Hier müssen die Anbieter laut Bundesfinanzministerium (BMF) seit 1. Januar Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. "Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich", erklärt das BMF. (reh)

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