DIMDI und BfArM
Datenschützer kritisiert Behörden-Übernahme
Kritik an der geplanten Übernahme des DIMDI durch das BfArM kommt vom Bundesdatenschutzbeauftragten. Das Problem: Die Aufsicht würde sich selbst kontrollieren.
Veröffentlicht:
Besorgt um den Schutz von Gesundheitsdaten: BfDI-Kelber.
© Oliver Berg / dpa
Bonn. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber kritisiert die umfassende Übertragung von Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Aus Sicht des BfDI bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. So heißt es in einer Mitteilung: „Die Aufgabenübertragung des DIMDI an das BfArM hatte ich bereits als datenschutzrechtlich unzulässig bewertet. Die Auswirkungen der Veränderung der gesetzlichen Aufgabenzuweisung wurden nicht geprüft.“
Umgang mit den GKV-Abrechnungsdaten
Hintergrund der Kritik ist der Umgang mit den Abrechnungsdaten des GKV-Spitzenverbands. Im Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das Ende Dezember in Kraft getreten ist, ist die Nutzung dieser Daten zu Forschungszwecken geregelt worden.
Kurz vor der Verabschiedung des DVG hatte es noch Kritik der Oppositionsparteien gegeben, die im letzten Augenblick noch zu Änderungen geführt hatte.
Auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ erläuterte ein Sprecher des BfDI, dass das DIMDI als Empfänger der Abrechnungsdaten des GKV-Spitzenverbands vorgesehen sei. Es habe auch die Aufsicht darüber, an wen die Daten zu Forschungszwecken weitergegeben werden.
Antragsteller und Aufsicht unter einem Dach
Das BfArM dagegen sei einer der möglichen Antragsteller für die Nutzung ebendieser Daten. Geht nun das DIMDI im BfArM auf, gäbe es nicht mehr zwei voneinander unabhängige Stellen, sondern das BfArM könne bei sich selbst den Antrag auf Datennutzung stellen.
Aufsicht und Antragsteller in einer Behörde sei aber nicht sinnvoll, so der Sprecher.
Kritik übt BfDI Kelber außerdem daran, dass die Datenschutzbehörde erst verspätet an der Abstimmung des Entwurfs beteiligt gewesen sei. Die fristgerechte Beteiligung des BfDI sei jedoch dringend notwendig, um eine datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen zu können. (ger)