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MDK-Gutachten

Datenschutzkonforme Neuregelung greift zum Jahreswechsel

Die Modalitäten für den Versand von Befundunterlagen an den MDK ändern sich zum 1. Januar 2017.

Veröffentlicht:

BERLIN. Die Übermittlung von Befunden an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist für Vertragsärzte ab Januar 2017 neu geregelt. Sie müssen dann Unterlagen für gutachterliche Stellungnahmen zusammen mit einem Weiterleitungsbogen der Krankenkassen, das Muster 86, direkt an den MDK senden, wie die KBV informiert.

Die Neuregelung geht auf eine geänderte gesetzliche Regelung zurück, nach der Vertragsärzte solche Unterlagen "unmittelbar" an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übermitteln müssen (Paragraf 276 Abs. 2 SGB V). Verursacht hatte die Änderung die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Andrea Voßhoff. Sie hatte in ihrem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 Datenschutzverstöße bei der Übermittlung von Unterlagen bemängelt, die von Ärzten über die Kassen an den MDK verschickt werden.

Kassen stellen Weiterleitungsbogen zur Verfügung

Für die Übermittlung der Befunde erhalten Vertragsärzte laut KBV ab Januar von der Krankenkasse des Versicherten neben dem Schreiben, aus dem der Grund für die Begutachtung hervorgeht, einen bereits vollständig ausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86). Dieser enthalte unter anderen die Anschrift des MDK, eine Vorgangsnummer und die Daten des Patienten.

Vertragsärzte fügen dem Weiterleitungsbogen lediglich die angeforderten Unterlagen in Kopie bei und schicken diese direkt an den MDK – nicht mehr wie bisher in einem separaten Umschlag an die Krankenkasse. Für den Versand stellen die Krankenkasse den Ärzten weiterhin einen Freiumschlag zur Verfügung – ab 1. April 2017 verbindlich im Format C5, wie es heißt. Das Problem, dass die Umschläge mitunter zu klein sind, sei damit behoben.

Der Weiterleitungsbogen dient, wie die KBV betont, sowohl der korrekten Adressierung an den zuständige Medizinischen Dienst als auch der automatisierten Zuordnung der übermittelten Unterlagen zum Versicherten beim MDK, sodass die eingehenden Befunde und ärztlichen Unterlagen korrekt zugeordnet werden können. Ein Versand der Unterlagen an den MDK ohne Vorlage dieser Informationen sei vor allem mit Blick auf den Datenschutz nicht zulässig.

Lägen beim Arzt weitere für die Beurteilung durch den MDK relevante Informationen oder Besonderheiten vor, könnten diese formlos den Unterlagen für den Gutachter beigefügt werden. (maw)

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