Den Freibetrag gibt‘s nur bis zum 25. Lebensjahr
MÜNCHEN (eb). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern beim Kindergeld und den steuerlichen Freibeträgen verfassungsgemäß ist.
Damit werden auch für Ärztekinder, die sich in Ausbildung befinden, nur bis Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld oder wahlweise der Freibetrag gewährt, sagt Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. in Kiel. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfielen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie etwa der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (nach Paragraf 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (Paragraf 33a Abs. 2 EStG), so Passau.
Nachteile könnten sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH laut Passau allerdings nicht entschieden.
Az.: III R 35/09