Unterlassungszwang fällt weg
Dermatologen: Neues Recht bei berufsbedingten Hautkrankheiten
Der Berufsverband der Deutschen Dermatologen informiert bei einer Aktionswoche „haut+job“ unter anderem über den Wegfall des Unterlassungszwangs ab 2021 bei bestimmten Berufskrankheiten.
Veröffentlicht:Berlin. Für Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen wie einem Handekzem tritt zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der Unterlassungszwang fällt weg.
Mussten die Betroffenen bisher ihre angestammte Arbeit erst einmal aufgeben, um eine Berufskrankheit (BK) anerkannt zu bekommen und damit rechtsverbindlich eine bessere Versorgung über die Unfallversicherung zu erhalten, so können sie ab 2021 in ihrem Beruf bleiben – zum Beispiel verbunden mit anderen Aufgaben.
Rechtssicherheit für Ärzte
Darauf machen Hautärzte laut Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) anlässlich der am Montag gestarteten, bundesweiten Aktionswoche „haut+job“ aufmerksam – begleitet von der neuen Website zu berufsbedingten Hauterkrankungen www.haut-und-job.de.
Wie Professor Christoph Skudlik, Vorsitzender der BVDD-Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD), betont, wird es im neuen Jahr nicht nur für betroffene Patienten in puncto BK leichter, sondern auch für die behandelnden Ärzte: „Mit der neuen Regelung können wir künftig rechtssicher unseren Patienten die bestmögliche Versorgung ihrer berufsbedingten Hauterkrankung zukommen lassen.“
Fundamentaler Wechsel in der Versorgung
Skudlik wertet den Wegfall des Unterlassungszwangs als einen fundamentalen Wechsel in der Versorgung von Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen. Und ergänzt: „Zukünftig werden die Individual-Präventionsmaßnahmen, die Hautärzte seit Jahren erfolgreich anwenden, eine noch größere Bedeutung gewinnen, da diese bei einer anerkannten Berufskrankheit rechtsverbindlich von den Berufsgenossenschaften übernommen werden müssen.“
Will heißen: Etliche Berufstätige können durch solche individuellen Präventionsmaßnahmen in ihrem Job gehalten werden; gegenwärtig sind solche Maßnahmen mit Blick auf eine BK-Anerkennung noch konterkarierend.
Wie Skudlik erinnert, habe es bislang bei der Kostenübernahme der Maßnahmen immer auch einen Vorbehalt durch die jeweilige Berufsgenossenschaft gegeben, da ohne BK-Anerkennung eigentlich die GKV mit ihren kostenbedingten Einschränkungen zuständig gewesen sei. (maw)